„Aber woher weiß das Gericht denn, dass wir uns wirklich ein Jahr getrennt haben?“ – diese Frage bekomme ich in meiner Chemnitzer Kanzlei fast täglich. Hier ist, was das Gericht sehen will und wie Sie sich absichern.

Die gute Nachricht zuerst

Bei einer einvernehmlichen Scheidung verlangt das Gericht keinen formellen Beweis. Beide Ehegatten nennen im Scheidungstermin übereinstimmend das Trennungsdatum, und das Gericht nimmt es als gegeben an. Ein Streit um das Datum entsteht nur, wenn Ihr Ehegatte das Trennungsdatum bestreitet oder gar nicht zustimmt.

Was taugt als Beweis?

Falls doch Rückfragen kommen, sind das die stärksten Belege:

1. Mietvertrag oder Eigentumsnachweis

Wenn einer von Ihnen ausgezogen ist, ist der Mietvertrag der neuen Wohnung der stärkste Beleg. Das Einzugsdatum gilt als Trennungsdatum. Gleiches gilt, wenn Sie eine Eigentumswohnung oder ein Haus neu erworben haben.

2. Ummeldebestätigung

Die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt bestätigt den neuen Wohnsitz. Die Meldebestätigung enthält das Anmeldedatum – ein starker Beleg.

3. Schriftliche Trennungsmitteilung

Eine E-Mail oder ein Brief, in dem Sie Ihrem Ehegatten den Trennungswunsch klar mitteilen, ist besonders wertvoll bei Trennung innerhalb der Wohnung. Der Text kann schlicht sein: „Ab heute betrachte ich unsere Ehe als getrennt. Ich möchte nicht mehr mit Dir als Ehegatte zusammenleben.“

4. Kontenaufteilung

Ein Kontoauszug, der die Aufteilung gemeinsamer Konten oder die Eröffnung eines neuen Einzelkontos zeigt, belegt die wirtschaftliche Trennung.

5. Zeugen

Freunde, Verwandte, Nachbarn – wer die Trennung mitbekommen hat, kann sie später bestätigen. Das ist im streitigen Verfahren manchmal der letzte Rettungsanker.

Besonderheit: Trennung innerhalb der Wohnung

Wenn Sie aus finanziellen Gründen nicht ausziehen können, gilt auch die „Trennung von Tisch und Bett“. Die Anforderungen sind streng:

  • Getrennte Schlafräume
  • Kein gemeinsames Kochen, Einkaufen, Waschen
  • Getrennte Finanzen
  • Keine gemeinsamen Mahlzeiten oder Freizeitaktivitäten

Mein Tipp: Führen Sie ein Kurzprotokoll – jede Woche ein Satz, wie Sie in der getrennten Zeit gelebt haben. Das ist im Streit Gold wert.

Was zählt als „Rückfall“?

§ 1567 Absatz 2 BGB erlaubt Versöhnungsversuche bis zu drei Monaten, ohne dass das Trennungsjahr neu beginnt. Ein Wochenende gemeinsam, ein Versuch, es nochmal zu probieren – das ist kein Problem. Vier Monate wieder zusammen – das zählt als beendete Trennung.

Mein Rat

Dokumentieren Sie den Trennungsbeginn klar, auch wenn Sie sich mit Ihrem Ehegatten heute noch gut verstehen. Das ist keine Misstrauensäußerung – das ist Absicherung. Ehen verändern sich, und ein klares Trennungsdatum gibt Ihnen in jeder späteren Situation Sicherheit.

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Antje Kaschube, Fachanwältin für Familienrecht

Antje Kaschube

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