Stand: April 2026 · Verfasst von Antje Kaschube, Fachanwältin für Familienrecht in Chemnitz.
Die Frage „Was kostet mich die Scheidung?“ ist meist die erste, die Mandanten stellen. Auf dieser Seite erläutere ich Ihnen Schritt für Schritt, wie sich Gerichts- und Anwaltskosten berechnen, wie Sie durch die Verfahrenskostenhilfe entlastet werden können und welche Möglichkeiten Sie haben, die Kosten zu senken.
Warum richten sich die Kosten nach dem Verfahrenswert?
Sowohl die Anwaltsvergütung (geregelt im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG) als auch die Gerichtskosten (Familiengerichtskostengesetz, FamGKG) berechnen sich nach dem sogenannten Verfahrenswert. Je höher dieser Wert, desto höher sind die Gebühren.
Verfahrenswert in Ehesachen – verbindliche bundesgesetzliche Grenzen
Auch beim Familiengericht Chemnitz richten sich die Gerichts- und Anwaltskosten nach dem sogenannten Verfahrenswert. Dessen Mindest- und Höchstgrenzen sind in § 43 FamGKG bundeseinheitlich festgelegt – das Gericht kann hiervon nicht abweichen:
§ 43 FamGKG – Ehesachen: „(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden. (2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.“
In Sachsen wendet das Amtsgericht Chemnitz – Familiengericht diese Vorschrift unmittelbar an. Die Untergrenze von 3.000 € greift insbesondere bei Ehegatten mit geringem Einkommen oder bei Bezug von Bürgergeld; sie schützt das Gericht und die Anwaltschaft vor unangemessen niedrigen Werten. Die Obergrenze von 1 Million Euro begrenzt die Kosten auch in vermögenden Fällen.
Quelle: § 43 FamGKG auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz). Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Für die Scheidung regelt § 43 FamGKG die Bemessung: Der Verfahrenswert beträgt in Ehesachen grundsätzlich das dreifache in der Ehezeit durchschnittlich erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten (§ 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Daneben kann Vermögen berücksichtigt werden (§ 43 Abs. 2 FamGKG).
Mindestverfahrenswert
Auch bei sehr geringem Einkommen gilt ein Mindestwert: Der Verfahrenswert beträgt in der Scheidung mindestens 4.000 € (§ 43 Abs. 1 S. 2 FamGKG).
Abzug für Unterhaltspflichten
Für jedes unterhaltsberechtigte minderjährige Kind wird das Einkommen nach verbreiteter Gerichtspraxis pauschal um einen Betrag gekürzt (regional unterschiedlich, oft 250 € je Kind und Monat). Das senkt den Verfahrenswert und damit die Kosten spürbar.
Rechenbeispiel: Einvernehmliche Scheidung in Chemnitz
Ein typisches Paar aus Chemnitz: Ehemann verdient 2.200 € netto, Ehefrau 1.500 € netto; ein gemeinsames Kind. Keine nennenswerte Vermögensmasse.
- Nettoeinkommen gesamt: 3.700 € / Monat
- × 3 Monate (§ 43 Abs. 1 FamGKG) = 11.100 € Verfahrenswert
- Abzug für Kind (ca. 250 €): 11.100 € – 750 € = 10.350 €
- Bei einvernehmlicher Scheidung Antrag auf Reduzierung um bis zu 30 %: ca. 7.250 € Verfahrenswert
Daraus ergeben sich (nach RVG und FamGKG, Stand 2026):
- Anwaltsgebühren (1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Terminsgebühr + Post- und Telekommunikationspauschale + 19 % MwSt): ca. 1.300 €
- Gerichtskosten (2,0-fache Verfahrensgebühr): ca. 530 €
- Gesamt: rund 1.830 €
Hinweis: Die konkreten Beträge für Ihren Fall berechne ich Ihnen gerne unverbindlich über den Scheidungskosten-Rechner.
Wer zahlt die Scheidung?
Grundsätzlich trägt jeder Ehegatte seine eigenen Anwaltskosten. Die Gerichtskosten werden zunächst vom Antragsteller eingezahlt (§ 21 FamGKG); am Ende des Verfahrens verteilt das Gericht die Kosten regelmäßig hälftig (§ 150 Abs. 1 FamFG). Bei einvernehmlicher Scheidung mit nur einem Anwalt können die Ehegatten die Kosten intern in einer Kostenteilungsvereinbarung hälftig aufteilen.
Verfahrenskostenhilfe (VKH) — staatliche Finanzierung
Wer die Kosten der Scheidung nicht selbst tragen kann, hat Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe. Sie wird im Familienverfahren nach §§ 76 ff. FamFG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO gewährt und ist das Familienrechts-Pendant zur Prozesskostenhilfe.
Voraussetzungen (§ 114 Abs. 1 ZPO)
- Wirtschaftliche Bedürftigkeit — die Kosten können nicht aus Einkommen oder Vermögen aufgebracht werden.
- Hinreichende Aussicht auf Erfolg — bei einer Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres fast immer gegeben.
- Keine Mutwilligkeit — die Rechtsverfolgung darf nicht leichtfertig sein.
Wie wird die wirtschaftliche Bedürftigkeit berechnet (§ 115 ZPO)?
Vom Nettoeinkommen werden nach § 115 ZPO mehrere Beträge abgezogen:
- Freibetrag für die Partei selbst (Grundfreibetrag, Stand 2026 ca. 580 €),
- Erwerbstätigenbonus (zusätzlicher Freibetrag bei abhängiger Beschäftigung),
- Freibeträge für unterhaltsberechtigte Personen (Ehegatte, Kinder),
- nachgewiesene Miete und Nebenkosten,
- besondere Belastungen (z. B. Schulden, Krankheitskosten).
Das verbleibende „einzusetzende Einkommen“ entscheidet über die Ratenzahlung:
- Ist es null oder sehr niedrig, wird VKH ohne Ratenzahlung bewilligt.
- Liegt es darüber, werden bis zu 48 Monatsraten in gestaffelter Höhe angeordnet (§ 115 Abs. 2 ZPO).
Welche Unterlagen brauche ich für den VKH-Antrag?
- amtliches Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“,
- Einkommensnachweise der letzten drei Monate (Gehaltsabrechnung, Arbeitslosengeld-Bescheid, Rentenbescheid),
- Kontoauszüge der letzten drei Monate,
- Nachweise über Miete und Nebenkosten,
- Nachweise über Versicherungen, Kredite, Unterhaltszahlungen,
- ggf. Nachweise über Vermögen (Sparbuch, Bausparvertrag, Lebensversicherung).
Ich reiche den VKH-Antrag für Sie zusammen mit dem Scheidungsantrag beim Amtsgericht Chemnitz ein — das erspart Ihnen den Gang auf die Geschäftsstelle.
Verfahrenswertreduzierung — so sparen Sie
Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann das Gericht den Verfahrenswert auf Antrag reduzieren. In der Rechtsprechung ist eine Reduzierung um bis zu 30 % anerkannt, wenn keine streitigen Folgesachen geregelt werden müssen. Ich beantrage diese Reduzierung in allen einvernehmlichen Verfahren meiner Mandantschaft.
Was kostet eine streitige Scheidung?
Bei einer streitigen Scheidung verdoppeln sich die Anwaltskosten, da beide Ehegatten anwaltlich vertreten sein müssen (§ 114 Abs. 1 FamFG). Hinzu kommen Folgesachen wie Ehegattenunterhalt, Zugewinn oder Sorgerecht, die jeweils einen eigenen Verfahrenswert haben. Je Folgesache entstehen neue Anwalts- und Gerichtsgebühren.
Rechenbeispiel: Das gleiche Paar wie oben, aber mit Streit um Ehegattenunterhalt (Jahreswert 12.000 €) und Zugewinnausgleich (Streitwert 20.000 €): Die Gesamtkosten steigen von 1.830 € auf rund 5.500 – 7.000 €.
Tipps zur Kostenreduzierung
- Einvernehmlichkeit anstreben: Streit kostet viel Geld.
- Scheidungsfolgenvereinbarung vorab mit dem Ehegatten abschließen — notariell, wenn Zugewinn oder Versorgungsausgleich geregelt werden (§ 1378 Abs. 3 S. 2 BGB, § 7 VersAusglG).
- Verfahrenswertreduzierung bei Einvernehmlichkeit ausdrücklich beantragen.
- VKH frühzeitig prüfen, auch wenn Sie nur knapp über den Grenzen liegen — Sie zahlen dann nur niedrige Raten.
- Versorgungsausgleich klären lassen (Formular V0100 bei der Deutschen Rentenversicherung) — verkürzt die Verfahrensdauer.
- Rechtsschutzversicherung abfragen: Die meisten Privatrechtsschutzversicherungen decken zwar keine Scheidung, aber einzelne Folgesachen (z. B. Unterhalt) können versichert sein.
Jetzt unverbindlichen Kostenvoranschlag erhalten
Nennen Sie mir kurz Ihre Einkommensverhältnisse und Familiensituation — Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden einen konkreten, schriftlichen Kostenvoranschlag für Ihre Scheidung in Chemnitz.
→ Zum Kostenrechner · → Direkt anfragen
Rechtsquellen
- § 21 FamGKG – Kostenvorschuss
- § 43 FamGKG – Verfahrenswert in Ehesachen
- § 114 Abs. 1 FamFG – Anwaltszwang
- §§ 76 ff. FamFG – Verfahrenskostenhilfe
- § 150 Abs. 1 FamFG – Kostenverteilung
- § 114 ZPO – Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe
- § 115 ZPO – Einzusetzendes Einkommen / Vermögen
- RVG – Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
- § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB – Notarielle Beurkundung Zugewinn
- § 7 VersAusglG – Notarielle Vereinbarung Versorgungsausgleich
Alle Angaben nach bestem Wissen, Stand April 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.