Ratgeber Scheidung Chemnitz — der umfassende Leitfaden von Fachanwältin Antje Kaschube

Stand: April 2026 · Verfasst von Antje Kaschube, Fachanwältin für Familienrecht in Chemnitz. Dieser Ratgeber gibt einen fachlich geprüften Überblick über die Scheidung in Deutschland — mit konkreten Gesetzesverweisen, praxisnahen Erklärungen und Chemnitz-spezifischen Hinweisen. Alle rechtlichen Angaben sind nach bestem Wissen und Gewissen verfasst, ersetzen aber keine individuelle Beratung im Einzelfall.

Wenn Sie sich mit dem Gedanken an eine Scheidung tragen, stehen Sie vor einer der schwierigsten Phasen Ihres Lebens. Juristisch gesehen ist der Ablauf klar geregelt — emotional selten. Auf dieser Seite erfahren Sie Schritt für Schritt, was Sie erwartet, welche Rechte Ihnen zustehen und welche Entscheidungen Sie jetzt treffen sollten.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist eine Scheidung rechtlich?
  2. Voraussetzungen: Das Trennungsjahr
  3. Einvernehmliche oder streitige Scheidung?
  4. Ablauf in 5 Schritten
  5. Kosten — so werden sie berechnet
  6. Verfahrenskostenhilfe (VKH)
  7. Unterhalt: Trennungs- und nachehelicher Unterhalt
  8. Versorgungsausgleich
  9. Zugewinnausgleich und Vermögen
  10. Sorgerecht, Umgang und Kindesunterhalt
  11. Online-Scheidung — wie funktioniert das?
  12. Wie lange dauert die Scheidung?
  13. Amtsgericht Chemnitz — Zuständigkeit und Einzugsgebiet
  14. Häufig gestellte Fragen (FAQ)
  15. Rechtsquellen und Quellennachweise

Vertiefende Ratgeber zu den wichtigsten Themen

Was ist eine Scheidung rechtlich?

Die Scheidung ist die gerichtliche Auflösung einer bestehenden Ehe. In Deutschland kann eine Ehe nur durch ein Familiengericht geschieden werden (§ 1564 BGB). Eine „private“ Scheidung durch bloße Vereinbarung der Ehegatten ist nicht möglich.

Voraussetzung für jede Scheidung ist das Scheitern der Ehe (§ 1565 Abs. 1 BGB). Eine Ehe gilt als gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und auch nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird. In der Praxis wird das Scheitern nach Ablauf des Trennungsjahres vermutet.

Das zuständige Gericht für Ihre Scheidung in Chemnitz ist grundsätzlich das Amtsgericht Chemnitz — Abteilung Familiengericht, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz (§ 122 FamFG).

Voraussetzungen: Das Trennungsjahr

Grundvoraussetzung für die Scheidung ist in nahezu allen Fällen das einjährige Getrenntleben (§ 1565 Abs. 2 BGB, § 1566 Abs. 1 BGB). Sind beide Ehegatten mit der Scheidung einverstanden, wird das Scheitern der Ehe nach einem Jahr Trennung unwiderlegbar vermutet.

Was bedeutet „getrennt leben“?

Getrenntleben im Sinne des Gesetzes bedeutet, dass zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht wiederherstellen will, weil er die Ehe ablehnt (§ 1567 Abs. 1 BGB). Eine Trennung ist auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung möglich („Trennung von Tisch und Bett“), erfordert aber die vollständige Entflechtung der Lebensbereiche:

  • getrennte Schlafzimmer
  • getrennte Haushaltsführung (Einkauf, Kochen, Wäsche)
  • kein gemeinsames Wirtschaften
  • keine gemeinsamen Unternehmungen als Paar

Versöhnungsversuch — schadet er dem Trennungsjahr?

Ein kurzfristiger Versöhnungsversuch unterbricht das Trennungsjahr in der Regel nicht (§ 1567 Abs. 2 BGB). Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass ernsthafte Aussöhnungsversuche bestraft werden. Dauert der Versuch länger (Faustregel in der Rechtsprechung: mehr als drei Monate), kann das Trennungsjahr neu zu laufen beginnen. Dokumentieren Sie den genauen Trennungszeitpunkt schriftlich.

Scheidung ohne Trennungsjahr: Härtefall

Ausführlicher Ratgeber: Trennungsjahr, Versöhnung & Härtefall

Ausnahmsweise kann eine Scheidung auch vor Ablauf des Trennungsjahres erfolgen, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB). Die Rechtsprechung legt hier einen strengen Maßstab an — schwere Gewalt, Bedrohung oder Misshandlung können Härtegründe darstellen, nicht aber bloße Unverträglichkeiten.

Einvernehmliche oder streitige Scheidung — was ist der Unterschied?

Die wichtigste Weichenstellung im Scheidungsverfahren ist die Frage, ob sich die Ehegatten über die Scheidungsfolgen einig sind. Davon hängt ab, wie lange das Verfahren dauert und was es kostet.

Einvernehmliche Scheidung

Eine einvernehmliche Scheidung liegt vor, wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen und sich über sämtliche Folgesachen — Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinn, Hausrat — verständigt haben. Das Gericht entscheidet dann nur noch über die Scheidung selbst und den Versorgungsausgleich. Nur ein Ehegatte benötigt einen Anwalt (§ 114 Abs. 1 FamFG); der andere kann der Scheidung ohne eigene anwaltliche Vertretung zustimmen.

Vorteile: schneller (oft 4–6 Monate), günstiger (nur ein Anwalt, Verfahrenswertreduzierung möglich), nervenschonend.

Streitige Scheidung

Eine streitige Scheidung liegt vor, wenn einer der Ehegatten der Scheidung nicht zustimmt oder wenn über Folgesachen Streit besteht. Jeder Ehegatte muss sich dann durch einen eigenen Anwalt vertreten lassen. Folgesachen wie Ehegattenunterhalt, Zugewinn oder Sorgerecht werden im sogenannten Verbund mit der Scheidung verhandelt (§ 137 FamFG) — sie erhöhen den Verfahrenswert und damit die Kosten erheblich.

Nachteile: Dauer oft 12–24 Monate, doppelte Anwaltskosten, hohe emotionale Belastung.

Ablauf der Scheidung in 5 Schritten

Schritt 1 — Trennung und Dokumentation

Mit dem Auszug oder der räumlichen Trennung innerhalb der Wohnung beginnt das Trennungsjahr (§ 1567 BGB). Dokumentieren Sie den Trennungszeitpunkt: eine formlose Mitteilung an den Ehegatten (z. B. per E-Mail), die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt Chemnitz oder ein Aktenvermerk beim Anwalt genügen.

Schritt 2 — Anwaltliche Beratung

Spätestens jetzt sollten Sie eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Familienrecht aufsuchen. In einer Ersteinschätzung klären wir, welche Folgesachen zu regeln sind, wie hoch die voraussichtlichen Kosten ausfallen und ob Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben. In meiner Kanzlei in Chemnitz ist die Erstanfrage kostenfrei und unverbindlich.

Schritt 3 — Einreichung des Scheidungsantrags

Nach Ablauf des Trennungsjahres reicht die Anwältin den Scheidungsantrag beim Amtsgericht Chemnitz — Familiengericht — ein. Die Einreichung erfolgt heute regelmäßig elektronisch über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Das Gericht stellt den Antrag dem anderen Ehegatten zu und leitet von Amts wegen den Versorgungsausgleich ein (§ 1 VersAusglG).

Schritt 4 — Versorgungsausgleich

Das Gericht fordert bei der Deutschen Rentenversicherung und gegebenenfalls bei privaten Versorgungsträgern die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften an. Dieser Schritt ist in der Praxis der zeitintensivste Teil des Verfahrens und dauert häufig 3–5 Monate. Wer den Scheidungsantrag beschleunigen will, kann vorab bei der Rentenversicherung eine Kontenklärung beantragen (Formular V0100).

Schritt 5 — Scheidungstermin und Rechtskraft

Wenn alle Auskünfte vorliegen, bestimmt das Gericht einen Termin. Beide Ehegatten müssen persönlich erscheinen — das Gericht muss sich selbst einen Eindruck vom Scheitern der Ehe verschaffen (§ 128 Abs. 1 FamFG). Bei einer einvernehmlichen Scheidung dauert die Anhörung meist 10–15 Minuten. Anschließend spricht das Gericht den Scheidungsbeschluss aus. Dieser wird nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist rechtskräftig (§ 63 Abs. 1 FamFG). Verzichten beide Ehegatten im Termin auf Rechtsmittel, tritt die Rechtskraft sofort ein.

Kosten einer Scheidung — so werden sie berechnet

Die Kosten einer Scheidung setzen sich aus Gerichtskosten und Anwaltskosten zusammen. Beide richten sich nach dem sogenannten Verfahrenswert. Dieser beträgt bei der Scheidung grundsätzlich das dreifache monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten (§ 43 Abs. 1 FamGKG).

Berechnung des Verfahrenswerts

Neben dem Einkommen können auch Vermögen der Ehegatten und der Kindesunterhalt bei der Wertbemessung berücksichtigt werden (§ 43 Abs. 2, Abs. 3 FamGKG). Je höher der Verfahrenswert, desto höher sind die Gebühren.

Für die Anwaltsgebühren gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG); für die Gerichtskosten das Familiengerichtskostengesetz (FamGKG). Die konkreten Gebührensätze ergeben sich aus den Gebührentabellen (Anlage 2 zum RVG bzw. Anlage 1 zum FamGKG).

Verfahrenswertreduzierung bei einvernehmlicher Scheidung

Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann das Gericht den Verfahrenswert auf Antrag reduzieren. Eine Reduzierung um bis zu 30 % ist in der Rechtsprechung anerkannt, wenn keine streitigen Folgesachen anhängen. Ich beantrage diese Reduzierung für alle einvernehmlichen Scheidungen meiner Mandantinnen und Mandanten in Chemnitz.

Rechenbeispiel (Chemnitz, einvernehmliche Scheidung)

  • Nettoeinkommen Antragsteller: 2.200 € / Monat
  • Nettoeinkommen Ehepartner: 1.500 € / Monat
  • Summe × 3 = Verfahrenswert: 11.100 €
  • Minus 30 % Reduzierung (einvernehmlich): 7.770 €
  • Anwaltskosten (1,3-fache Verfahrensgebühr + 1,2-fache Terminsgebühr + Auslagen + MwSt) nach RVG: ca. 1.320 €
  • Gerichtskosten (2,0-fache Verfahrensgebühr) nach FamGKG: ca. 540 €
  • Gesamt ca. 1.860 €

Ausführlicher Ratgeber: Scheidungskosten & Verfahrenskostenhilfe Chemnitz

Hinweis: Das ist ein Richtwert. Die konkreten Kosten in Ihrem Fall erhalten Sie nach einer unverbindlichen Ersteinschätzung über den Scheidungskosten-Rechner.

Verfahrenskostenhilfe (VKH)

Wer die Kosten einer Scheidung nicht selbst tragen kann, hat Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (§§ 76 ff. FamFG i. V. m. §§ 114 ff. ZPO). Die Voraussetzungen sind:

  • wirtschaftliche Bedürftigkeit (geringes Einkommen, kein einsetzbares Vermögen),
  • hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung,
  • die Rechtsverfolgung darf nicht mutwillig erscheinen.

Wird VKH bewilligt, trägt die Staatskasse zunächst die Anwalts- und Gerichtskosten. Je nach Einkommen können Raten in Höhe von 48 Monatsraten angeordnet werden; übersteigt das Einkommen bestimmte Freibeträge nicht, erfolgt die Gewährung ohne Ratenzahlung. Die Berechnung richtet sich nach § 115 ZPO.

Den VKH-Antrag reiche ich für meine Mandantinnen und Mandanten zusammen mit dem Scheidungsantrag ein — dafür benötige ich aktuelle Nachweise über Einkommen, Miete, Versicherungen und Unterhaltsverpflichtungen.

Unterhalt: Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt

Das deutsche Unterhaltsrecht unterscheidet zwei Phasen: den Unterhalt während der Trennungszeit bis zur Rechtskraft der Scheidung und den nachehelichen Unterhalt nach der Scheidung.

Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB)

Ab der Trennung und bis zur Rechtskraft der Scheidung kann der wirtschaftlich schwächere Ehegatte Trennungsunterhalt verlangen, wenn er seinen Lebensbedarf nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken kann. Maßstab sind die ehelichen Lebensverhältnisse. Auf Trennungsunterhalt kann im Voraus nicht wirksam verzichtet werden (§ 1361 Abs. 4 i. V. m. § 1614 BGB).

Nachehelicher Unterhalt (§§ 1569–1586b BGB)

Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung: Jeder Ehegatte hat grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt zu sorgen (§ 1569 BGB). Nachehelicher Unterhalt kommt nur bei Vorliegen eines der gesetzlichen Unterhaltstatbestände in Betracht:

  • Unterhalt wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes (§ 1570 BGB)
  • Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB)
  • Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB)
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit / Aufstockungsunterhalt (§§ 1573, 1578b BGB)
  • Ausbildungs- oder Fortbildungsunterhalt (§ 1575 BGB)
  • Unterhalt aus Billigkeitsgründen (§ 1576 BGB)

Ausführlicher Ratgeber: Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt und Kindesunterhalt

Höhe und Dauer richten sich nach Einzelfallkriterien: Ehedauer, Einkommensverhältnisse, Kinderbetreuung, Alter und Gesundheit. Nach der Rechtsprechung kann nachehelicher Unterhalt auch befristet und/oder herabgesetzt werden (§ 1578b BGB).

Kindesunterhalt

Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder haben einen eigenständigen Unterhaltsanspruch gegen den nicht betreuenden Elternteil (§§ 1601 ff. BGB). Die Höhe richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben und in der Regel jährlich aktualisiert wird. Sie ist zwar keine Rechtsnorm, wird aber von allen Familiengerichten in Deutschland — so auch vom Amtsgericht Chemnitz — als Leitlinie herangezogen.

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich gleicht die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Ehegatten aus. Er wird bei jeder Scheidung grundsätzlich von Amts wegen durchgeführt (§ 1 Abs. 1 VersAusglG).

Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG). Ausgeglichen werden die in dieser Zeit erworbenen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung sowie betriebliche, private und berufsständische Versorgungen.

Wann der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt wird

  • Kurze Ehe: Bei einer Ehedauer bis einschließlich drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nur auf ausdrücklichen Antrag eines Ehegatten statt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG).
  • Notarieller Ausschluss: Die Ehegatten können den Versorgungsausgleich durch notarielle Vereinbarung ganz oder teilweise ausschließen (§ 7 VersAusglG). Das Gericht prüft die Vereinbarung aber auf Wirksamkeit (§ 8 VersAusglG).
  • Gerichtlicher Vergleich: Auch im Scheidungstermin kann ein Vergleich über den Versorgungsausgleich geschlossen werden (§ 6 VersAusglG).
  • Geringfügigkeit: Ausgleichswerte unter einer gesetzlichen Grenze werden nicht übertragen (§ 18 VersAusglG).

Ausführlicher Ratgeber: Versorgungsausgleich & Kontenklärung

Praxistipp: Beantragen Sie frühzeitig — idealerweise schon vor der Trennung — bei der Deutschen Rentenversicherung eine Kontenklärung (Formular V0100). Damit sind alle Rentenzeiten belegt, was das Scheidungsverfahren um mehrere Monate verkürzen kann.

Zugewinnausgleich und Vermögen

Wer ohne Ehevertrag heiratet, lebt automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Dieser bedeutet nicht, dass das Vermögen gemeinsam gehört — jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines Vermögens. Am Ende der Ehe wird aber der Zugewinn ausgeglichen: Derjenige, der während der Ehe mehr Vermögen erwirtschaftet hat, muss dem anderen die Hälfte des Überschusses in Geld zahlen (§ 1378 BGB).

Berechnung

  • Anfangsvermögen (Stichtag: Eheschließung, § 1374 BGB)
  • Endvermögen (Stichtag: Zustellung des Scheidungsantrags, § 1384 BGB)
  • Zugewinn = Endvermögen – Anfangsvermögen
  • Ausgleichsforderung = (Zugewinn Ehegatte A – Zugewinn Ehegatte B) / 2

Erbschaften und Schenkungen zählen grundsätzlich zum Anfangsvermögen, also nicht zum ausgleichspflichtigen Zugewinn (§ 1374 Abs. 2 BGB). Die Wertsteigerung einer geerbten Immobilie während der Ehe kann allerdings ausgleichspflichtig sein.

Der Zugewinnausgleich ist eine eigenständige Folgesache und wird nur auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt — nicht von Amts wegen. Die Ehegatten können den Zugewinn durch notariellen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung (mit notarieller Beurkundung bei Regelung während der Ehe, § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB) abweichend regeln.

Sorgerecht, Umgang und Kindesunterhalt

Die elterliche Sorge bleibt nach einer Scheidung grundsätzlich bei beiden Eltern gemeinsam (§ 1626 BGB). Das Gericht regelt das Sorgerecht im Scheidungsverfahren nur, wenn ein Elternteil einen entsprechenden Antrag stellt (§ 1671 BGB). Maßstab ist immer das Kindeswohl.

Umgangsrecht

Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit seinem Kind berechtigt und verpflichtet (§ 1684 Abs. 1 BGB). Einigen sich die Eltern nicht, entscheidet auf Antrag das Familiengericht (§ 1684 Abs. 3 BGB). Bei Kindeswohlgefährdung kann der Umgang eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

Wechselmodell

Ein echtes Wechselmodell (paritätische Betreuung) kann das Gericht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch gegen den Willen eines Elternteils anordnen, wenn es dem Kindeswohl dient (BGH, Beschluss vom 01.02.2017 – XII ZB 601/15). In der Praxis setzen die Gerichte hier aber hohe Hürden — insbesondere eine gute Kommunikationsfähigkeit der Eltern und räumliche Nähe.

Online-Scheidung — wie funktioniert das?

„Online-Scheidung“ bezeichnet keinen eigenen Verfahrenstyp, sondern eine moderne Form der Mandatsabwicklung: Die Kommunikation zwischen Mandantschaft und Anwaltskanzlei erfolgt digital — per E-Mail, Telefon, verschlüsseltem Upload oder Videokonferenz. Der Schriftverkehr mit dem Gericht läuft über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).

An den rechtlichen Anforderungen ändert sich dadurch nichts: Beide Ehegatten müssen persönlich zum Scheidungstermin erscheinen (§ 128 Abs. 1 FamFG). Eine Teilnahme per Videokonferenz ist grundsätzlich zulässig (§ 128a ZPO), wird aber in Scheidungsverfahren am Amtsgericht Chemnitz in der Regel nicht gestattet, weil das Gericht sich einen persönlichen Eindruck verschaffen will. Lebt ein Ehegatte dauerhaft im Ausland, kann eine Anhörung über die zuständige deutsche Auslandsvertretung möglich sein.

Wie lange dauert die Scheidung?

  • Einvernehmliche Scheidung mit Versorgungsausgleich: ca. 4–6 Monate ab Einreichung
  • Einvernehmliche Scheidung ohne Versorgungsausgleich (z. B. kurze Ehe): ca. 2–3 Monate
  • Streitige Scheidung mit einer Folgesache: ca. 9–12 Monate
  • Streitige Scheidung mit mehreren Folgesachen: häufig 18–24 Monate

Der größte Zeitfaktor ist der Versorgungsausgleich. Wer eine Kontenklärung bereits vor Einreichung des Scheidungsantrags veranlasst, beschleunigt das Verfahren spürbar.

Amtsgericht Chemnitz — Zuständigkeit und Einzugsgebiet

Für Scheidungsverfahren im Raum Chemnitz ist grundsätzlich das Amtsgericht Chemnitz — Abteilung Familiengericht zuständig, wenn mindestens einer der Ehegatten dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 122 FamFG, § 111 Nr. 1 FamFG i. V. m. § 23b GVG).

Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz

Zum Gerichtsbezirk gehören neben der Stadt Chemnitz unter anderem zahlreiche Umlandgemeinden. Für Gemeinden wie Zwickau, Freiberg oder im Erzgebirgsraum sind teils eigene Amtsgerichte örtlich zuständig. Ich vertrete Mandantinnen und Mandanten aus dem gesamten Einzugsgebiet — bei Bedarf auch bundesweit, da ein Anwalt in Familiensachen vor jedem Familiengericht in Deutschland auftreten kann.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie lange dauert eine Scheidung in Chemnitz?

Eine einvernehmliche Scheidung dauert am Amtsgericht Chemnitz ab Einreichung des Antrags in der Regel 4 bis 6 Monate. Die tatsächliche Dauer hängt vor allem davon ab, wie schnell die Rentenversicherungsträger die Auskünfte für den Versorgungsausgleich übermitteln. Streitige Verfahren dauern erfahrungsgemäß 12 bis 24 Monate.

Was kostet eine Scheidung mindestens?

Die Mindestkosten richten sich nach dem Verfahrenswert (§ 43 FamGKG). Bei sehr geringem Einkommen beträgt der Mindestverfahrenswert 4.000 € (§ 43 Abs. 1 S. 2 FamGKG). Die Gesamtkosten (Anwalt und Gericht) liegen dann bei ca. 900–1.100 €. Wer VKH bewilligt bekommt, zahlt nichts oder nur kleine Monatsraten. Ausführlich: Scheidungskosten & Verfahrenskostenhilfe

Kann ich mich ohne Anwalt scheiden lassen?

Nein. Der Antragsteller muss sich vor dem Familiengericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 114 Abs. 1 FamFG). Nur der zustimmende Ehegatte kann bei einer einvernehmlichen Scheidung auf einen eigenen Anwalt verzichten.

Reicht ein Anwalt für beide Ehegatten?

Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt ein einziger Anwalt. Zu beachten ist allerdings: Der Anwalt vertritt immer nur den antragstellenden Ehegatten. Er darf den anderen Ehegatten nicht beraten. Der zustimmende Ehegatte sollte daher wissen, dass er bei Folgefragen keine anwaltliche Aufklärung durch den Anwalt der Gegenseite erhält.

Brauche ich einen Fachanwalt für Familienrecht?

Gesetzlich vorgeschrieben ist der Fachanwalt nicht. Der Titel „Fachanwältin für Familienrecht“ setzt jedoch umfangreiche theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrung im Familienrecht voraus (§§ 2, 14a FAO). Gerade bei Unterhalt, Versorgungsausgleich und Zugewinn profitieren Sie von der Spezialisierung.

Was passiert mit der gemeinsamen Wohnung?

Die Ehewohnung kann einem Ehegatten während der Trennung zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden (§ 1361b BGB), etwa bei schwerwiegenden Konflikten oder zum Schutz eines gemeinsamen Kindes. Nach der Scheidung regelt § 1568a BGB die dauerhafte Zuweisung. Bei Mietwohnungen kann ein Ehegatte verlangen, dass er allein in das Mietverhältnis eintritt.

Was passiert mit einer gemeinsamen Immobilie?

Eine gemeinsame Immobilie bleibt bis zu einer Einigung gemeinsames Eigentum. Praktisch bieten sich folgende Lösungen an: Verkauf und Aufteilung des Erlöses, Übernahme durch einen Ehegatten mit Auszahlung des anderen, oder (bei bestehenden Darlehensverpflichtungen) eine Teilungsversteigerung als letzter Weg. Wegen der steuerlichen und grundbuchrechtlichen Auswirkungen sollte eine Immobilienregelung immer notariell beurkundet werden.

Kann ich meinen Ehenamen nach der Scheidung ablegen?

Ja. Nach der Scheidung kann jeder geschiedene Ehegatte durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder einen zur Zeit der Erklärung geführten früheren Namen wieder annehmen (§ 1355 Abs. 5 BGB). Eine gerichtliche Entscheidung ist dafür nicht erforderlich.

Hat die Scheidung Auswirkungen auf mein Testament?

Das gesetzliche Ehegattenerbrecht entfällt grundsätzlich bereits, sobald die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und ein Scheidungsantrag gestellt oder zugestimmt wurde (§ 1933 BGB). Ein gemeinschaftliches Testament (Berliner Testament) wird mit der Scheidung im Zweifel unwirksam (§ 2268 BGB). Eigene Verfügungen von Todes wegen sollten Sie nach der Trennung ohnehin überprüfen lassen.

Was ist der Unterschied zwischen Trennung und Scheidung steuerlich?

Für das Kalenderjahr der Trennung können Ehegatten noch gemeinsam veranlagt werden (Ehegattensplitting, § 26 EStG). Ab dem folgenden Kalenderjahr ist bei dauerhaftem Getrenntleben nur noch die Einzelveranlagung möglich. Das kann — je nach Einkommensverteilung — zu erheblich höheren Steuern führen. Klären Sie steuerliche Folgen vorab mit Ihrer Steuerberaterin bzw. Ihrem Steuerberater.

Kann ich eine Scheidung beschleunigen?

Ja, durch zwei Maßnahmen: Erstens frühzeitige Kontenklärung bei der Rentenversicherung (Formular V0100), damit der Versorgungsausgleich schnell durchgeführt werden kann. Zweitens Einigung über alle Folgesachen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung — dann entfällt der Verbund streitiger Folgesachen und das Verfahren läuft schlank.

Was, wenn mein Ehepartner im Ausland lebt oder unauffindbar ist?

Ein Scheidungsverfahren ist auch dann möglich. Lebt der Ehegatte im Ausland, wird der Scheidungsantrag nach den internationalen Zustellungsregeln zugestellt (Haager Zustellungsübereinkommen, EU-Zustellungs-VO). Ist der Ehegatte unauffindbar, kommt eine öffentliche Zustellung in Betracht (§§ 185 ff. ZPO). Solche Verfahren dauern länger und erfordern besondere anwaltliche Expertise.

Habe ich Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Der wirtschaftlich schwächere Ehegatte kann ab dem Trennungstag Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB verlangen. Der Anspruch endet mit Rechtskraft der Scheidung und geht dann – bei Vorliegen eines Tatbestands – in den nachehelichen Unterhalt über. Auf Trennungsunterhalt kann im Voraus nicht wirksam verzichtet werden (§ 1361 Abs. 4 i. V. m. § 1614 BGB). Unterhalt im Detail: Trennung, nachehelich, Kinder

Wie hoch ist der Kindesunterhalt?

Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (Leitlinien der Oberlandesgerichte, jährlich aktualisiert). Maßgeblich sind das bereinigte Nettoeinkommen des zahlungspflichtigen Elternteils und das Alter des Kindes. Vom Tabellenunterhalt wird bei minderjährigen Kindern das hälftige Kindergeld abgezogen, um den Zahlbetrag zu ermitteln (§ 1612a BGB i. V. m. § 1612b BGB). Kindesunterhalt ausführlich

Kann ich den Versorgungsausgleich ausschließen?

Ja, durch notarielle Vereinbarung (§ 7 VersAusglG) oder durch anwaltlich vertretenen Vergleich im Scheidungstermin (§ 6 VersAusglG). Das Familiengericht prüft die Vereinbarung aber auf Wirksamkeit (§ 8 VersAusglG) — einseitig belastende Regelungen können nichtig sein. Bei Ehen bis drei Jahre erfolgt der Ausgleich ohnehin nur auf Antrag (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Ausschlussmöglichkeiten im Detail

Fazit von Fachanwältin Antje Kaschube

Eine Scheidung ist kein Formalakt, sondern ein tiefer Einschnitt in das Leben beider Ehegatten. Juristisch sind die Regeln klar; entscheidend für Zeit und Kosten ist die Fähigkeit, sich zu einigen. Je früher Sie sich fachanwaltlich beraten lassen, desto besser können Sie Ihre Position einschätzen und Fehler vermeiden — besonders beim Versorgungsausgleich, beim Zugewinn und beim Unterhalt.

Ich biete Ihnen in meiner Kanzlei in der Uhlichstraße 18 in Chemnitz eine kostenfreie, unverbindliche Erstanfrage — telefonisch, per E-Mail oder persönlich. Gemeinsam klären wir, welche Schritte für Sie sinnvoll sind.

Fachanwaltskanzlei Kaschube
Uhlichstraße 18, 09112 Chemnitz
Telefon: 0371 25639961
E-Mail: info@scheidung-chemnitz-online.de
→ zur kostenfreien Erstanfrage

Rechtsquellen und Quellennachweise

Alle Rechtsnormen, die in diesem Ratgeber zitiert werden, sind im amtlichen Gesetzesportal des Bundesministeriums der Justiz abrufbar. Die Deutsche Rentenversicherung stellt die Formulare zur Kontenklärung bereit. Stand April 2026.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • § 1355 BGB – Ehename (gesetze-im-internet.de)
  • § 1361 BGB – Unterhalt bei Getrenntleben
  • § 1361b BGB – Ehewohnung bei Getrenntleben
  • § 1363 BGB – Zugewinngemeinschaft
  • § 1374 BGB – Anfangsvermögen
  • § 1378 BGB – Ausgleichsforderung
  • § 1384 BGB – Endvermögen
  • §§ 1564–1568 BGB – Scheidung der Ehe
  • § 1565 BGB – Scheitern der Ehe
  • § 1566 BGB – Vermutung für das Scheitern
  • § 1567 BGB – Getrenntleben
  • § 1568a BGB – Ehewohnung
  • §§ 1569–1586b BGB – Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
  • §§ 1601 ff. BGB – Verwandtenunterhalt
  • §§ 1626, 1671, 1684 BGB – Elterliche Sorge und Umgangsrecht
  • § 1933 BGB – Ausschluss des Ehegattenerbrechts
  • § 2268 BGB – Wirkung der Scheidung auf Testament

Verfahrensrecht und Kosten

  • §§ 111, 122, 128, 137, 63 FamFG – Familienverfahrensgesetz (FamFG bei gesetze-im-internet.de)
  • §§ 76 ff. FamFG i. V. m. §§ 114, 115 ZPO – Verfahrenskostenhilfe
  • § 128a ZPO – Videoverhandlung
  • §§ 185 ff. ZPO – Öffentliche Zustellung
  • § 43 FamGKG – Verfahrenswert in Ehesachen (§ 43 FamGKG)
  • RVG – Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG bei gesetze-im-internet.de)
  • §§ 2, 14a FAO – Fachanwaltsordnung

Versorgungsausgleich

Rechtsprechung (exemplarisch)

  • BGH, Beschluss vom 01.02.2017 – XII ZB 601/15 (Wechselmodell)
  • Düsseldorfer Tabelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf (olg-duesseldorf.nrw.de)

Weiterführende Themen

Alle Angaben nach bestem Wissen. Stand April 2026. Dieser Ratgeber gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Jeder Fall hat Besonderheiten, die nur im persönlichen Gespräch vollständig erfasst werden können.

Antje Kaschube, Fachanwältin für Familienrecht

Antje Kaschube

Fachanwältin für Familienrecht

20 Jahre Erfahrung – persönlich, transparent, auf Augenhöhe.

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Was Mandanten sagen

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„Frau Kaschube hat unsere einvernehmliche Scheidung in Chemnitz sehr professionell und einfühlsam begleitet. Klare Kommunikation, faire Kosten und alles reibungslos – auch der Versorgungsausgleich."

— Sandra M.
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„Die Online-Scheidung lief unkompliziert ab. Frau Kaschube hat alle Fragen geduldig erklärt, Termine flexibel gelegt und uns gut auf den Gerichtstermin vorbereitet. Klare Empfehlung als Fachanwältin."

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