Stand: April 2026 · Verfasst von Antje Kaschube, Fachanwältin für Familienrecht in Chemnitz.
Das deutsche Unterhaltsrecht unterscheidet drei Phasen und Arten: den Trennungsunterhalt während der Trennungszeit, den nachehelichen Unterhalt nach der Scheidung und den Kindesunterhalt für minderjährige und bedürftige volljährige Kinder. Auf dieser Seite erhalten Sie den Überblick mit Gesetzesverweisen und Praxishinweisen.
1. Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB)
Vom Tag der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung kann der wirtschaftlich schwächere Ehegatte vom anderen angemessenen Unterhalt verlangen (§ 1361 Abs. 1 BGB). Der Maßstab sind die ehelichen Lebensverhältnisse — der berechtigte Ehegatte soll den Lebensstandard halten können, den die Ehe geprägt hat.
Voraussetzungen
- Bestehende Ehe (auch im Trennungsjahr),
- Bedürftigkeit des einen Ehegatten,
- Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten.
Erwerbsobliegenheit
Im ersten Trennungsjahr muss der bedürftige Ehegatte grundsätzlich nicht erwerbstätig sein. Das gilt insbesondere, wenn er sich um gemeinsame Kinder kümmert oder wenn während der Ehe ein bestimmtes Rollenmodell gelebt wurde. Mit zunehmender Trennungsdauer verstärkt sich die Pflicht zur Eigenvorsorge — bei konkret gelagerten Fällen prüfen wir in der Erstberatung genau, was von Ihnen erwartet wird.
Kein vorzeitiger Verzicht
Auf Trennungsunterhalt kann im Voraus nicht wirksam verzichtet werden (§ 1361 Abs. 4 i. V. m. § 1614 BGB). Eine notarielle Verzichtsvereinbarung während der Trennung ist nichtig. Anders beim nachehelichen Unterhalt — dort ist ein Verzicht grundsätzlich möglich.
2. Nachehelicher Unterhalt (§§ 1569–1586b BGB)
Nach der Rechtskraft der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung: Jeder geschiedene Ehegatte hat grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt zu sorgen (§ 1569 BGB). Nur wenn einer der im Gesetz aufgezählten Unterhaltstatbestände vorliegt, besteht Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
Die sechs Unterhaltstatbestände
- Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) – wegen Pflege oder Erziehung eines gemeinsamen Kindes. In den ersten drei Lebensjahren des Kindes besteht der Anspruch unabhängig von der Betreuungsmöglichkeit; danach aus Billigkeitsgründen.
- Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB) – wenn zum Zeitpunkt der Scheidung, der Beendigung der Betreuung eines gemeinsamen Kindes oder des Wegfalls weiterer Unterhaltsanknüpfungen eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.
- Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB) – bei Unfähigkeit zur Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen.
- Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit / Aufstockungsunterhalt (§§ 1573, 1578b BGB) – wenn keine angemessene Erwerbstätigkeit gefunden werden kann oder das Einkommen den vollen Unterhalt nicht sichert.
- Ausbildungs- und Fortbildungsunterhalt (§ 1575 BGB) – zum Ausgleich ehebedingter Nachteile in der Ausbildung.
- Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB) – Auffangtatbestand für schwerwiegende Billigkeitsgründe.
Befristung und Herabsetzung (§ 1578b BGB)
Der nacheheliche Unterhalt kann zeitlich befristet und/oder auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt werden, soweit eine unbegrenzte Dauer oder Höhe unbillig wäre (§ 1578b BGB). Maßgebend sind insbesondere die Dauer der Ehe, die Rollenverteilung und ehebedingte Nachteile.
Verwirkung (§ 1579 BGB)
Der Unterhaltsanspruch kann ausnahmsweise ganz versagt oder reduziert werden — z. B. bei neuer verfestigter Lebensgemeinschaft, bei Straftaten gegen den Unterhaltspflichtigen oder bei mutwilliger Herbeiführung der Bedürftigkeit.
3. Kindesunterhalt (§§ 1601 ff. BGB)
Minderjährige Kinder und privilegierte volljährige Kinder (bis 21 Jahre, noch in allgemeiner Schulausbildung, im Haushalt eines Elternteils) haben einen eigenen Unterhaltsanspruch gegenüber dem nicht betreuenden Elternteil (§§ 1601, 1603 Abs. 2, 1609 BGB).
Düsseldorfer Tabelle
Die Höhe des Kindesunterhalts wird bundesweit nach der Düsseldorfer Tabelle bemessen. Sie wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten regelmäßig aktualisiert (in der Regel zum 1. Januar jedes Jahres). Die Tabelle ist zwar keine Rechtsnorm, wird aber von allen Familiengerichten in Deutschland — so auch vom Amtsgericht Chemnitz — als Leitlinie herangezogen.
Die Tabelle enthält Einkommensgruppen und Altersstufen. Vom Tabellenunterhalt wird das hälftige Kindergeld (bei minderjährigen Kindern) abgezogen, um den Zahlbetrag zu ermitteln.
Mindestunterhalt und Selbstbehalt
Für minderjährige Kinder gilt der gesetzliche Mindestunterhalt (§ 1612a BGB i. V. m. der Mindestunterhaltsverordnung). Gegenüber minderjährigen Kindern gilt die gesteigerte Unterhaltspflicht (§ 1603 Abs. 2 BGB): Der Unterhaltspflichtige muss sich außergewöhnlich anstrengen, um seinen Selbstbehalt zu sichern — die Verweigerung der Erwerbstätigkeit ist dem leistungsfähigen Elternteil nicht gestattet.
Volljährigenunterhalt
Volljährige Kinder haben einen Anspruch, solange sie sich in einer angemessenen Ausbildung befinden (§ 1610 Abs. 2 BGB). Im Unterschied zu minderjährigen Kindern sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig und haften anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen.
Unterhaltsberechnung: Methodik
Die konkrete Berechnung des Unterhalts ist komplex. Sie berücksichtigt unter anderem:
- bereinigtes Nettoeinkommen (Abzug berufsbedingter Aufwendungen, Steuern, Vorsorge, Kreditraten),
- Erwerbstätigenbonus (i.d.R. 1/10 des bereinigten Einkommens),
- Rangfolge der Unterhaltsberechtigten (§ 1609 BGB),
- Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen (Leitlinien der Oberlandesgerichte),
- ggf. Mangelfall-Berechnung bei zu geringem Einkommen.
Die Oberlandesgerichte veröffentlichen eigene Unterhaltsleitlinien; für Chemnitz gelten die Leitlinien des Oberlandesgerichts Dresden.
Titulierung — warum der Anspruch allein nicht reicht
Ein Unterhaltsanspruch hilft wenig, wenn der Pflichtige nicht zahlt. Um zu vollstrecken, brauchen Sie einen Titel. Titel können sein:
- Jugendamtsurkunde (kostenfreie Titulierung beim Jugendamt für Kindesunterhalt),
- notarielle Unterhaltsurkunde,
- gerichtlicher Beschluss oder Vergleich.
Ich empfehle Mandanten mit Unterhaltsanspruch ausdrücklich, sich einen Titel zu beschaffen — auch wenn die Zahlungen zunächst freiwillig erfolgen.
Beratung zu Ihrem Unterhaltsanspruch
Jeder Unterhaltsfall ist individuell. In einer kostenfreien Ersteinschätzung prüfe ich, ob und in welcher Höhe Ihnen Unterhalt zusteht oder Sie zahlen müssen.
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Rechtsquellen
- § 1361 BGB – Trennungsunterhalt
- § 1569 BGB – Grundsatz der Eigenverantwortung
- § 1570 BGB – Betreuungsunterhalt
- §§ 1571, 1572, 1573, 1575, 1576 BGB – weitere Unterhaltstatbestände
- § 1578 BGB – Maß des Unterhalts
- § 1578b BGB – Befristung und Herabsetzung
- § 1579 BGB – Verwirkung
- §§ 1601, 1603, 1609, 1610 BGB – Verwandtenunterhalt
- § 1612a BGB – Mindestunterhalt
- § 1614 BGB – Verzicht auf künftigen Unterhalt
- Mindestunterhaltsverordnung (MindUhV)
- Düsseldorfer Tabelle (OLG Düsseldorf, jährlich aktualisiert)
- Unterhaltsleitlinien OLG Dresden
Alle Angaben nach bestem Wissen, Stand April 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.