Der Zugewinnausgleich ist die vermögensrechtliche Auseinandersetzung bei Beendigung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft. Wer ohne Ehevertrag heiratet, lebt automatisch in diesem Güterstand (§ 1363 Absatz 1 BGB). Bei Scheidung wird der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs hälftig ausgeglichen.

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft – §§ 1363 ff. BGB

Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Ehegatten getrennt. § 1363 Absatz 2 BGB stellt klar: Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen. Auch das während der Ehe erworbene Vermögen wird nicht zum gemeinsamen Vermögen. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst (§ 1364 BGB). Erst bei Beendigung des Güterstandes – also durch Scheidung, Tod oder Ehevertrag – findet der Ausgleich statt.

Wahlweise Gütertrennung oder Gütergemeinschaft

Ehegatten können durch notariellen Ehevertrag einen anderen Güterstand vereinbaren:

  • Gütertrennung nach § 1414 BGB: kein Zugewinnausgleich, jeder behält sein Vermögen vollständig
  • Gütergemeinschaft nach §§ 1415 ff. BGB: das Vermögen wird gemeinschaftliches Vermögen (Gesamtgut)
  • Modifizierte Zugewinngemeinschaft: Mischformen, etwa Ausschluss bestimmter Vermögenswerte (z. B. Unternehmensbeteiligungen)

Berechnung des Zugewinns – §§ 1373 bis 1376 BGB

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist.

(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar.

— § 1378 BGB (Ausgleichsforderung) · amtlicher Text auf gesetze-im-internet.de

Nach § 1373 BGB ist der Zugewinn der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Beide Vermögensmassen sind getrennt zu ermitteln und gegenüberzustellen.

Anfangsvermögen – § 1374 BGB

Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das jedem Ehegatten am Tag der Eheschließung gehörte – nach Abzug der zu diesem Stichtag bestehenden Verbindlichkeiten. Wichtig: Erbschaften und Schenkungen, die ein Ehegatte während der Ehe erhält, werden nach § 1374 Absatz 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Sie unterliegen also nicht dem Ausgleich – wohl aber der Wertzuwachs, der mit ihnen während der Ehe erzielt wurde.

Endvermögen – § 1375 BGB

Das Endvermögen ist das Vermögen am Stichtag der Beendigung des Güterstands. Bei Scheidung ist das nach § 1384 BGB der Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (also der Tag, an dem der Antrag dem Antragsgegner zugestellt wurde). § 1375 Absatz 2 BGB rechnet bestimmte Vermögensminderungen wieder hinzu, etwa illoyale Vermögensverschiebungen, Schenkungen oder Vermögensverschwendung.

Ausgleichsanspruch – § 1378 BGB

Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht dem anderen Ehegatten nach § 1378 Absatz 1 BGB die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung in Geld zu. Der Ausgleichsanspruch ist also kein Anspruch auf konkrete Vermögensgegenstände, sondern eine reine Geldforderung. Der Anspruch entsteht mit der Rechtskraft der Scheidung.

Vereinfachtes Berechnungsbeispiel

  • Ehemann: Anfangsvermögen 10.000 €, Endvermögen 110.000 € → Zugewinn 100.000 €
  • Ehefrau: Anfangsvermögen 5.000 €, Endvermögen 25.000 € → Zugewinn 20.000 €
  • Differenz: 80.000 € · Ausgleichsanspruch: 40.000 € zugunsten der Ehefrau

Auskunftsanspruch – § 1379 BGB

Beide Ehegatten haben nach § 1379 Absatz 1 BGB gegeneinander einen Auskunftsanspruch über das Anfangs- und Endvermögen sowie über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung. Dieser Auskunftsanspruch ist gerichtlich durchsetzbar und Grundlage jeder Berechnung. Auf Verlangen sind die Angaben durch Belege zu untermauern.

Begrenzung der Höhe – § 1378 Abs. 2 BGB

Die Ausgleichsforderung ist nach § 1378 Absatz 2 Satz 1 BGB durch das tatsächlich vorhandene Endvermögen begrenzt. Niemand muss sich für den Zugewinnausgleich verschulden. Allerdings rechnet § 1378 Absatz 2 Satz 2 BGB illoyale Vermögensminderungen wieder hinzu.

Vorzeitiger Zugewinnausgleich – § 1385 BGB

Schon während der Trennung kann ein Ehegatte unter den Voraussetzungen des § 1385 BGB den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns verlangen – etwa bei langer Trennung oder bei Vermögensverschwendung durch den anderen Ehegatten. Mit der Stellung dieses Antrags wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet (§ 1388 BGB).

Abgrenzung zum Versorgungsausgleich

Wichtig ist die strikte Trennung zwischen Zugewinn- und Versorgungsausgleich. Anrechte, die dem Versorgungsausgleichsgesetz unterliegen (Renten, Pensionen, betriebliche Altersversorgung), werden nach § 2 Absatz 4 VersAusglG nicht im Zugewinnausgleich berücksichtigt. Sie unterliegen ausschließlich dem Versorgungsausgleich. Andernfalls käme es zur unzulässigen Doppelberücksichtigung.

Verjährung – § 1378 Abs. 4 BGB

Der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns verjährt nach § 1378 Absatz 4 BGB in drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem der Ehegatte erfahren hat, dass der Güterstand beendet ist. Die Frist beginnt regelmäßig mit der Rechtskraft der Scheidung. Wer den Anspruch nicht rechtzeitig geltend macht, verliert ihn.

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Quellen: §§ 1363 bis 1390 BGB · §§ 1414 bis 1518 BGB (Gütertrennung, Gütergemeinschaft) · § 2 Absatz 4 VersAusglG · Gesetzestexte unter gesetze-im-internet.de.

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Antje Kaschube, Fachanwältin für Familienrecht

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