Der Versorgungsausgleich ist neben dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt die dritte tragende Säule der Vermögensauseinandersetzung bei einer Scheidung. Er sorgt dafür, dass die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Ehegatten hälftig geteilt werden. Rechtsgrundlage ist das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1085).

Grundprinzip: Halbteilung – § 1 VersAusglG

Nach § 1 Absatz 1 VersAusglG sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (sogenannte Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils zu (§ 1 Absatz 2 Satz 2 VersAusglG). Diese Halbteilung ist verfassungsrechtlich geboten, weil beide Ehegatten in der Regel gemeinsam zur Lebensgrundlage und damit auch zum Aufbau der Altersversorgung beitragen – auch wenn nur einer von beiden erwerbstätig war.

Welche Anrechte werden ausgeglichen? – § 2 VersAusglG

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

— § 1 VersAusglG (Halbteilung der Anrechte) · amtlicher Text auf gesetze-im-internet.de

§ 2 Absatz 1 VersAusglG erfasst alle im In- oder Ausland bestehenden Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen. Dazu zählen insbesondere:

  • Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV)
  • Beamtenversorgung und sonstige Anrechte aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen
  • Betriebliche Altersversorgung (Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds, Direktzusagen)
  • Berufsständische Versorgungswerke (z. B. für Ärzte, Anwälte, Architekten)
  • Anrechte aus privater Altersvorsorge (Riester- und Rürup-Renten, kapitalbildende Lebensversicherungen mit Rentenoption)

Maßgeblich ist die Versorgungsaussicht – nicht das tatsächliche Vorliegen einer Rente. Auch noch nicht abrufbare Anwartschaften werden geteilt (§ 2 Absatz 3 VersAusglG).

Die Ehezeit – § 3 VersAusglG

Die Ehezeit beginnt nach § 3 Absatz 1 VersAusglG mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Nur Anrechte, die innerhalb dieses Zeitraums erworben wurden, werden in den Versorgungsausgleich einbezogen. Bei einer Ehedauer bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nach § 3 Absatz 3 VersAusglG nur dann statt, wenn ein Ehegatte dies ausdrücklich beantragt.

Interne Teilung als Regelfall – §§ 9 ff. VersAusglG

Seit der Strukturreform des Versorgungsausgleichs zum 1. September 2009 wird jedes Anrecht einzeln und intern geteilt. Das bedeutet: Die Hälfte des Ehezeitanteils wird der ausgleichsberechtigten Person als eigenständiges Anrecht im selben Versorgungssystem übertragen. Sie erhält damit einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versorgungsträger. Eine Verrechnung über mehrere Versorgungssysteme hinweg findet nicht mehr statt – anders als nach altem Recht bis 2009.

Bagatellgrenze – § 18 VersAusglG

Geringfügige Anrechte werden vom Familiengericht nach § 18 Absatz 2 VersAusglG nicht ausgeglichen. Als gering gilt ein Ausgleichswert nach § 18 Absatz 3 VersAusglG, wenn er bei einem Rentenwert höchstens 1 Prozent oder als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV beträgt. Im Jahr 2026 beträgt die monatliche Bezugsgröße 3.955 Euro – die Bagatellgrenze als Kapitalwert beträgt damit 4.746 Euro (im Jahr 2025: 3.745 Euro Bezugsgröße bzw. 4.494 Euro Bagatellgrenze). Auch beiderseitige gleichartige Anrechte sollen nach § 18 Absatz 1 VersAusglG nicht ausgeglichen werden, wenn die Differenz der Ausgleichswerte gering ist.

Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich – §§ 6 bis 8 VersAusglG

Ehegatten können den Versorgungsausgleich durch Vereinbarung modifizieren oder ausschließen. § 6 Absatz 1 VersAusglG eröffnet Spielraum für individuelle Lösungen. Solche Vereinbarungen bedürfen jedoch nach § 7 VersAusglG der notariellen Beurkundung oder müssen vor dem Familiengericht protokolliert werden. Sie unterliegen außerdem einer materiellen Wirksamkeitskontrolle nach § 8 VersAusglG: Das Gericht prüft, ob die Vereinbarung einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhält und keinen Ehegatten unangemessen benachteiligt.

Ausschluss bei grober Unbilligkeit – § 27 VersAusglG

§ 27 VersAusglG erlaubt den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs, wenn dieser grob unbillig wäre. Das ist nach der Rechtsprechung etwa der Fall bei einer sehr kurzen Ehedauer, bei einseitiger Verletzung der Erwerbsobliegenheit eines Ehegatten oder bei einer schweren Verletzung der ehelichen Solidarität. Die Anforderungen sind hoch – die bloße Tatsache, dass ein Ehegatte schon Rentner ist und der andere noch arbeitet, genügt nicht.

Verfahrensablauf vor dem Familiengericht

Der Versorgungsausgleich ist nach § 137 Absatz 2 FamFG Folgesache der Scheidung und wird vom Familiengericht von Amts wegen entschieden – außer bei einer Ehezeit unter drei Jahren. Das Gericht fordert die Versorgungsträger auf, Auskunft über die Ehezeitanteile zu erteilen. Diese sogenannte V10-Auskunft enthält den Ehezeitanteil und einen Ausgleichsvorschlag. Das Verfahren dauert in der Praxis je nach Anzahl der Versorgungsträger drei bis neun Monate.

Praxistipp

Bestellen Sie rechtzeitig bei der Deutschen Rentenversicherung eine Kontenklärung (Formular V0100). Lückenlose Versicherungsverläufe beschleunigen das Verfahren erheblich. Bewahren Sie zudem alle Versicherungsscheine privater Altersvorsorge sowie Bescheide der betrieblichen Altersversorgung auf – auch wenn die Ehe schon Jahrzehnte zurückliegt.

Quellen: Versorgungsausgleichsgesetz vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700) · § 137 FamFG · Bundestagsdrucksache 16/10144 (Strukturreform Versorgungsausgleich) · Deutsche Rentenversicherung, deutsche-rentenversicherung.de · Gesetzestext unter gesetze-im-internet.de/versausglg.

Beratung zur Altersvorsorge bei Trennung

Der Versorgungsausgleich kann bei langer Ehezeit zu erheblichen Vermögensverschiebungen führen. Ich prüfe für Sie, welche Anrechte einbezogen werden, ob eine Bagatellgrenze greift und ob eine Vereinbarung sinnvoll ist. Kostenvoranschlag anfordern.

Antje Kaschube, Fachanwältin für Familienrecht

Antje Kaschube

Fachanwältin für Familienrecht

20 Jahre Erfahrung – persönlich, transparent, auf Augenhöhe.

5,0 · 23 Google-Bewertungen

Was Mandanten sagen

★★★★★

„Frau Kaschube hat unsere einvernehmliche Scheidung in Chemnitz sehr professionell und einfühlsam begleitet. Klare Kommunikation, faire Kosten und alles reibungslos – auch der Versorgungsausgleich."

— Sandra M.
★★★★★

„Die Online-Scheidung lief unkompliziert ab. Frau Kaschube hat alle Fragen geduldig erklärt, Termine flexibel gelegt und uns gut auf den Gerichtstermin vorbereitet. Klare Empfehlung als Fachanwältin."

— Thomas R.
Alle Bewertungen auf Google ansehen →

Adresse: Uhlichstraße 18, 09112 Chemnitz

Sprechzeiten: Mo–Fr 09:00–18:00 Uhr

Sitemap