Das Umgangsrecht regelt den persönlichen Kontakt zwischen Kind und Elternteil, bei dem das Kind nicht oder nicht überwiegend lebt. Es ist neben dem Sorgerecht der zentrale Konfliktpunkt nach einer Trennung. Rechtsgrundlage ist § 1684 BGB, ergänzt durch §§ 1685 und 1686 BGB.

Recht und Pflicht zum Umgang – § 1684 Abs. 1 BGB

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

— § 1684 BGB (Umgang des Kindes mit den Eltern) · amtlicher Text auf gesetze-im-internet.de

§ 1684 Absatz 1 BGB stellt zwei Aussagen gleichrangig nebeneinander: Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Umgangsrecht ist damit zugleich ein Recht des Kindes und eine Pflicht der Eltern. Es entfällt nicht durch Trennung oder Scheidung.

Wohlverhaltenspflicht – § 1684 Abs. 2 BGB

Beide Elternteile sind nach § 1684 Absatz 2 BGB verpflichtet, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Diese sogenannte Wohlverhaltenspflicht verbietet insbesondere abwertende Äußerungen über den anderen Elternteil im Beisein des Kindes, das Aufstacheln des Kindes oder die Vereitelung des Umgangs.

Regelung durch Gericht – § 1684 Abs. 3 BGB

Können sich die Eltern nicht einigen, regelt das Familiengericht den Umfang und die Ausübung des Umgangs auf Antrag (§ 1684 Absatz 3 Satz 1 BGB). Das Gericht legt typischerweise fest:

  • Häufigkeit und Dauer der Umgangskontakte (z. B. jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag)
  • Regelung der Ferienzeiten (Sommer-, Oster-, Weihnachts- und Herbstferien)
  • Regelung der Feiertage und besonderer Tage (Geburtstag des Kindes)
  • Übergabemodalitäten (Ort, Zeit, beteiligte Personen)

Einschränkung und Ausschluss – § 1684 Abs. 4 BGB

Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur zulässig, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die den Umgang für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (§ 1684 Absatz 4 Satz 2 BGB). Die Anforderungen sind hoch.

Begleiteter Umgang

Statt eines vollständigen Ausschlusses kann das Familiengericht nach § 1684 Absatz 4 Satz 3 BGB anordnen, dass der Umgang nur in Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten stattfindet. Dies kann eine Privatperson, ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein. Der begleitete Umgang dient dem Schutz des Kindes etwa bei Verdacht auf Gewalt oder bei langer Kontaktunterbrechung.

Umgangsrecht von Großeltern und anderen Bezugspersonen – § 1685 BGB

Auch Großeltern und Geschwister haben nach § 1685 Absatz 1 BGB ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Gleiches gilt nach Absatz 2 für enge Bezugspersonen, die für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung) – etwa Stiefeltern oder Pflegeeltern. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

Auskunftsrecht – § 1686 BGB

Jeder Elternteil kann nach § 1686 BGB vom anderen bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen. Voraussetzung ist, dass dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Das Auskunftsrecht greift insbesondere dann, wenn der nicht-betreuende Elternteil mit dem Umgang Schwierigkeiten hat oder vom Kind getrennt lebt.

Wechselmodell oder Residenzmodell?

In der Praxis sind zwei Modelle verbreitet:

  • Residenzmodell: Das Kind lebt überwiegend bei einem Elternteil; der andere hat regelmäßigen Umgang. Dies ist nach wie vor das am häufigsten praktizierte Modell.
  • Wechselmodell: Das Kind lebt etwa hälftig bei beiden Eltern. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 1. Februar 2017 (Az. XII ZB 601/15) klargestellt, dass das Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann, wenn es dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht.

Voraussetzung für ein Wechselmodell sind eine geringe räumliche Distanz, kommunikationsfähige Eltern und in der Regel ein Mindestalter des Kindes. Bei minderjährigen Kindern berücksichtigt das Gericht den geäußerten Willen des Kindes mit zunehmendem Alter stärker.

Umgang in der Ferien- und Feiertagsregelung

Praxisbewährt ist eine hälftige Aufteilung der Schulferien und ein jährlicher Wechsel der Feiertage. Beispiel: Das Kind verbringt Weihnachten in den geraden Jahren beim Vater, in den ungeraden Jahren bei der Mutter; Ostern jeweils umgekehrt. Solche festen Regelungen reduzieren Konflikte und geben dem Kind Sicherheit.

Durchsetzung des Umgangs – Ordnungsgeld

Wird ein gerichtlich festgesetztes Umgangsrecht von einem Elternteil vereitelt, kann das Familiengericht nach § 89 FamFG Ordnungsgeld bis zu 25.000 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft anordnen. Die Anwendung dieser Maßnahme ist allerdings das letzte Mittel; vorrangig sollen Beratung, Mediation oder die Hinzuziehung des Jugendamts genutzt werden.

Praxistipps der Kanzlei Kaschube

Halten Sie Umgangstermine schriftlich fest, dokumentieren Sie Vereitelungen und nehmen Sie frühzeitig die Beratung des Jugendamts in Anspruch. Eine schnelle, klare gerichtliche Regelung schützt das Kind besser als jahrelange Ungewissheit. Sprechen Sie negativ niemals in Anwesenheit des Kindes über den anderen Elternteil – jedes Familiengericht prüft die Wohlverhaltenspflicht streng.

Quellen: §§ 1684, 1685, 1686 BGB · § 1697a BGB · §§ 89, 158, 159 FamFG · BGH, Beschluss vom 01.02.2017, XII ZB 601/15 (Wechselmodell) · § 17 SGB VIII (Beratung durch das Jugendamt). Gesetzestexte: gesetze-im-internet.de.

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Antje Kaschube, Fachanwältin für Familienrecht

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