Mit der Trennung endet zwar das eheliche Zusammenleben, aber nicht die wechselseitige Verantwortung. Der Trennungsunterhalt sichert dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten ab dem Tag der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung den Lebensbedarf. Rechtsgrundlage ist § 1361 BGB.
Anspruchsgrundlage – § 1361 Abs. 1 BGB
(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen.
(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
— § 1361 BGB (Unterhalt bei Getrenntleben) · amtlicher Text auf gesetze-im-internet.de
Nach § 1361 Absatz 1 Satz 1 BGB kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen, wenn die Ehegatten getrennt leben. Voraussetzung ist:
- die Ehegatten leben getrennt im Sinne von § 1567 BGB
- der antragstellende Ehegatte ist bedürftig
- der andere Ehegatte ist leistungsfähig
Der Trennungsunterhalt ist nicht verzichtbar. Eine Vereinbarung, mit der sich ein Ehegatte für die Trennungszeit auf Unterhalt verzichtet, ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH unwirksam.
Berechnung des Trennungsunterhalts
Maßgeblich sind die ehelichen Lebensverhältnisse, die regelmäßig durch das während der Ehe erzielte Einkommen geprägt werden. Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten:
- Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens beider Ehegatten
- Abzug berufsbedingter Aufwendungen (typisiert oft 5 Prozent, mindestens 50 € / höchstens 150 €)
- Vorab Abzug des Kindesunterhalts (Tabellenbetrag) für minderjährige Kinder
- Halbteilung der Differenz: Der Bedürftige erhält 3/7 der Einkommensdifferenz – nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte (Erwerbstätigenbonus von 1/7)