Hinweis von Fachanwältin Antje Kaschube: Dieser Beitrag fasst die aktuelle Rechtslage zur Ehescheidung in Deutschland zusammen. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Alle zitierten Vorschriften beziehen sich auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in der Fassung des amtlichen Texts unter gesetze-im-internet.de.

Das Zerrüttungsprinzip – § 1565 Abs. 1 BGB

Seit der Eherechtsreform von 1976 kennt das deutsche Familienrecht keine Schuldscheidung mehr. Maßgeblich ist allein, ob die Ehe nach den Maßstäben des § 1565 Absatz 1 BGB gescheitert ist. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist eine Ehe gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Die Norm wird in Rechtsprechung und Literatur als Zerrüttungsprinzip bezeichnet.

(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

— § 1565 BGB (Scheitern der Ehe) · amtlicher Text auf gesetze-im-internet.de

Das Bundesverfassungsgericht hat den Schutz der Ehe nach Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz mehrfach betont und in der Entscheidung vom 28. Februar 1980 (Az. 1 BvL 136/78) klargestellt, dass auch die Vermutung des Scheiterns nach dreijähriger Trennung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Das Trennungsjahr – § 1566 Abs. 1 BGB

Der Gesetzgeber hat das Scheitern der Ehe an objektive Kriterien geknüpft. Nach § 1566 Absatz 1 BGB wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und

  • beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder
  • der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.

(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.

(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

— § 1566 BGB (Vermutung für das Scheitern) · amtlicher Text auf gesetze-im-internet.de

Bei einer Trennungsdauer von drei Jahren wird das Scheitern der Ehe nach § 1566 Absatz 2 BGB selbst dann vermutet, wenn der Antragsgegner widerspricht. Diese sogenannte streitige Scheidung ist die Ausnahme, jedoch ein wichtiges Instrument bei verweigerter Zustimmung.

Was bedeutet „Getrenntleben“? – § 1567 BGB

Das Getrenntleben ist in § 1567 Absatz 1 BGB definiert: Die Ehegatten leben getrennt, wenn keine häusliche Gemeinschaft zwischen ihnen besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben (§ 1567 Absatz 1 Satz 2 BGB). Die Rechtsprechung stellt hier strenge Anforderungen: Es darf weder eine gemeinsame Haushaltsführung noch eine wirtschaftliche oder persönliche Gemeinschaft mehr geben.

Versöhnungsversuche unterbrechen das Trennungsjahr nicht

Nach § 1567 Absatz 2 BGB unterbricht ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, die Trennungsfrist nicht. Die Rechtsprechung billigt regelmäßig Zeiträume bis zu drei Monaten als unschädlich. Längere Versöhnungsversuche führen dazu, dass das Trennungsjahr neu beginnt.

Härtefallscheidung vor Ablauf des Trennungsjahres – § 1565 Abs. 2 BGB

Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist nach § 1565 Absatz 2 BGB nur zulässig, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die Rechtsprechung legt diese Vorschrift sehr restriktiv aus. Anerkannt sind beispielsweise:

  • schwere körperliche oder psychische Misshandlungen
  • massive Drohungen, sexueller Missbrauch oder häusliche Gewalt
  • Aufnahme einer neuen Beziehung des anderen Ehegatten in der ehelichen Wohnung
  • schwerwiegende Straftaten gegen den Antragsteller oder gemeinsame Kinder

Wichtig: Die unzumutbare Härte muss sich auf das Eheband beziehen, also auf das Weiter-miteinander-verheiratet-Sein – nicht auf das Zusammenleben. Das hat der Bundesgerichtshof bereits in BGH FamRZ 1981, 127 klargestellt. Reine „Abnutzungserscheinungen“ der Ehe oder Streit reichen nicht aus.

Härteklausel zugunsten des widersprechenden Ehegatten – § 1568 BGB

Auch wenn die Ehe gescheitert ist, kann das Familiengericht die Scheidung ausnahmsweise verweigern. § 1568 BGB sieht eine Härteklausel vor: Die Ehe soll nicht geschieden werden, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe

  • im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist, oder
  • für den Antragsgegner aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellt, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.

Statistik: Wie häufig ist die Härtefallscheidung?

Nach Mitteilungen des Statistischen Bundesamtes wird die ganz überwiegende Mehrzahl aller Scheidungen in Deutschland nach Ablauf des Trennungsjahres ausgesprochen. Im Jahr 2017 lag der Anteil ausweislich der amtlichen Pressemitteilung Nr. 251 vom 10. Juli 2018 bei 82,6 Prozent. Die Härtefallscheidung ist die seltene Ausnahme.

Form und Verfahren – § 1564 BGB, FamFG

Nach § 1564 Satz 1 BGB kann die Ehe nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Eine private Scheidung ist im deutschen Recht ausgeschlossen. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Vor dem Familiengericht herrscht Anwaltszwang: Wer den Scheidungsantrag stellt, muss anwaltlich vertreten sein. Der zustimmende Ehegatte kann sich nach § 114 Absatz 4 Nr. 3 FamFG ohne eigenen Anwalt der Scheidung anschließen.

Empfehlung der Kanzlei Kaschube

Wer die Trennung erwägt, sollte das Datum der Trennung sorgfältig dokumentieren. Schriftliche Mitteilungen, getrennte Schlafzimmer, getrennte Wirtschaftsführung und ein eindeutiger Wille zur dauerhaften Trennung sind die zentralen Beweismittel. Im Zweifel rate ich, vor der Trennung anwaltlichen Rat einzuholen, um die güter-, sorge- und unterhaltsrechtlichen Folgen einer Trennung gestaltbar zu machen.

Quellen und weiterführende Informationen: § 1565 BGB · § 1566 BGB · § 1567 BGB · § 1568 BGB · BVerfGE 56, 99 (Beschluss vom 28.02.1980, 1 BvL 136/78) · Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 251 vom 10.07.2018 · Bundesministerium der Justiz, bmj.de.

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Antje Kaschube, Fachanwältin für Familienrecht

Antje Kaschube

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