Mit der Scheidung der Eltern endet die Ehe – nicht jedoch die Verantwortung für gemeinsame Kinder. Das Sorgerecht regelt, wer rechtlich für ein minderjähriges Kind sorgt: für seine Person, sein Vermögen und seine gesetzliche Vertretung. Rechtsgrundlage sind die §§ 1626 bis 1698a BGB.

Inhalt der elterlichen Sorge – § 1626 BGB

Nach § 1626 Absatz 1 BGB haben Eltern die Pflicht und das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst die Personensorge und die Vermögenssorge:

  • Personensorge (§ 1631 BGB): Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung, Aufenthaltsbestimmung sowie Entscheidungen in Gesundheits-, Schul- und Religionsfragen
  • Vermögenssorge: Verwaltung des Kindesvermögens und gesetzliche Vertretung in Vermögensangelegenheiten
  • Gesetzliche Vertretung (§ 1629 BGB): Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich nach außen

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen.

— § 1626 BGB (Elterliche Sorge, Grundsätze) · amtlicher Text auf gesetze-im-internet.de

§ 1626 Absatz 3 BGB stellt klar: Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Daran knüpft § 1684 BGB für das Umgangsrecht an.

Gemeinsame elterliche Sorge bleibt der Regelfall

Sind die Eltern verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge nach § 1626 Absatz 1 BGB von Geburt an gemeinsam zu. Dies gilt auch nach einer Trennung und nach der Scheidung. Eine automatische Übertragung auf einen Elternteil findet nicht statt. Die Eltern müssen weiterhin in allen wesentlichen Angelegenheiten gemeinsam entscheiden.

Sorgerecht unverheirateter Eltern – § 1626a BGB

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 1 BGB nur dann gemeinsam zu, wenn

  • sie gemeinsame Sorgeerklärungen abgeben (notariell beurkundet oder vor dem Jugendamt),
  • sie einander heiraten oder
  • das Familiengericht die gemeinsame Sorge auf Antrag des Vaters überträgt.

Andernfalls hat nach § 1626a Absatz 3 BGB die Mutter die alleinige Sorge. Diese Regelung ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 (Az. 1 BvR 420/09) und der Reform des § 1626a BGB im Jahr 2013 verfassungsrechtlich abgesichert.

Übertragung der Alleinsorge – § 1671 BGB

Leben verheiratete Eltern dauerhaft getrennt, kann jeder Elternteil nach § 1671 Absatz 1 BGB beantragen, dass das Familiengericht ihm die elterliche Sorge oder einen Teil davon allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn

  • der andere Elternteil zustimmt – es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung (§ 1671 Absatz 1 Nr. 1 BGB), oder
  • zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und ihre Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 Absatz 1 Nr. 2 BGB).

Der Maßstab des Kindeswohls ist in § 1697a BGB verankert: Das Gericht trifft die Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Wann wird die Alleinsorge übertragen?

Die Rechtsprechung verlangt für die Übertragung der Alleinsorge gegen den Willen des anderen Elternteils schwerwiegende Gründe. Anerkannt sind insbesondere:

  • nachhaltige Kommunikationsstörungen, die eine gemeinsame Entscheidungsfindung dauerhaft unmöglich machen
  • Kindesmissbrauch, häusliche Gewalt oder Vernachlässigung
  • Suchterkrankungen oder schwere psychische Erkrankungen, die eine verantwortliche Sorge ausschließen
  • fortgesetzte Verweigerung jeglicher Mitwirkung an Sorgeentscheidungen

Reine Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern reichen nicht aus. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass die gemeinsame Sorge nur aufgehoben werden darf, wenn keine Aussicht auf Kooperation mehr besteht.

Alltagsentscheidungen – § 1687 BGB

Auch bei gemeinsamer Sorge entscheidet nach § 1687 Absatz 1 Satz 2 BGB der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, allein in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Dazu zählen etwa die Auswahl der Kleidung, die Tagesgestaltung oder kleinere Krankheiten. Entscheidungen von erheblicher Bedeutung – Schulwahl, Operationen, Umzug ins Ausland – sind dagegen weiterhin gemeinsam zu treffen.

Aufenthaltsbestimmungsrecht

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil der Personensorge. Es kann unabhängig von der übrigen Sorge auf einen Elternteil übertragen werden – etwa wenn ein Umzug innerhalb Deutschlands oder ins Ausland geplant ist und sich die Eltern nicht einigen können. Auch hier entscheidet das Familiengericht nach Maßgabe des Kindeswohls.

Beteiligung des Kindes – Anhörung

Nach § 159 FamFG hat das Familiengericht das Kind in Sorgerechts- und Umgangsverfahren persönlich anzuhören. Die Anhörung ist bei Kindern ab 14 Jahren grundsätzlich Pflicht. Auch jüngere Kinder werden in der Regel angehört, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Wahrung der Kindesinteressen erforderlich ist. § 1626 Absatz 2 BGB schreibt vor, dass Eltern bei Pflege und Erziehung die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln berücksichtigen.

Verfahrensbeistand – § 158 FamFG

In sorge- und umgangsrechtlichen Verfahren muss das Familiengericht dem minderjährigen Kind einen Verfahrensbeistand bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand vertritt die Interessen des Kindes – nicht die der Eltern.

Praxistipps der Kanzlei Kaschube

Vermeiden Sie nach Möglichkeit, Sorgerechtsstreitigkeiten gerichtlich auszutragen. Eine konsensuale Lösung – etwa über das Jugendamt nach § 17 SGB VIII (Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung) oder über eine Mediation – ist fast immer das bessere Ergebnis für das Kind. Erst wenn alle Versuche scheitern, sollten Sie den Weg zum Familiengericht gehen.

Quellen: §§ 1626 bis 1698a BGB · § 1697a BGB · §§ 158, 159 FamFG · § 17 SGB VIII · BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010, 1 BvR 420/09 · Gesetzestexte unter gesetze-im-internet.de.

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Antje Kaschube, Fachanwältin für Familienrecht

Antje Kaschube

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