Wer aus dem Ausland stammt, mit einem ausländischen Ehegatten verheiratet ist oder im Ausland geheiratet hat, fragt sich häufig: Kann ich mich in Deutschland scheiden lassen? Welches Recht gilt? Wird das deutsche Scheidungsurteil im Ausland anerkannt? Diese Fragen regeln zwei zentrale europäische Verordnungen: die Brüssel-IIb-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/1111) für die internationale Zuständigkeit und die Rom-III-Verordnung (Verordnung (EU) 1259/2010) für das anwendbare Recht.

Schritt 1: Internationale Zuständigkeit – Brüssel-IIb-VO

Die Brüssel-IIb-Verordnung gilt seit dem 1. August 2022 und ersetzt die Brüssel-IIa-Verordnung. Sie regelt, in welchem EU-Mitgliedstaat (außer Dänemark) die Scheidung beantragt werden kann. Nach Artikel 3 Brüssel-IIb-VO sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem

  • beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art. 3 lit. a i),
  • die Ehegatten zuletzt gemeinsam ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten und einer von ihnen dort noch wohnt (Art. 3 lit. a ii),
  • der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 3 lit. a iii),
  • bei gemeinsamem Antrag einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 3 lit. a iv),
  • der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr aufhält (Art. 3 lit. a v),
  • der Antragsteller Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist und sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat (Art. 3 lit. a vi), oder
  • beide Ehegatten die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats besitzen (Art. 3 lit. b).

Liegt einer dieser Anknüpfungspunkte vor, sind die deutschen Familiengerichte international zuständig – unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Ehegatten.

Schritt 2: Anwendbares Recht – Rom-III-VO

Mangels einer Rechtswahl gemäß Artikel 5 unterliegt die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

a) dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder anderenfalls
b) dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls
c) dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder anderenfalls
d) dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

— Art. 8 Rom-III-Verordnung (VO (EU) Nr. 1259/2010) · amtlicher Text auf gesetze-im-internet.de

Auch wenn deutsche Gerichte zuständig sind, bedeutet das nicht automatisch, dass deutsches Recht angewendet wird. Die Rom-III-Verordnung gilt seit dem 21. Juni 2012 in 17 EU-Mitgliedstaaten. Nach Artikel 8 Rom-III-VO findet folgende Prüfungsreihenfolge statt:

  1. Art. 8 lit. a: Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben.
  2. Art. 8 lit. b: Recht des Staates des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, sofern dieser nicht länger als ein Jahr zurückliegt und ein Ehegatte noch dort lebt.
  3. Art. 8 lit. c: Recht des Staates der gemeinsamen Staatsangehörigkeit beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts.
  4. Art. 8 lit. d: Recht des Staates des angerufenen Gerichts (lex fori).

Die Anknüpfung erfolgt chronologisch – das bedeutet: Liegt der erste Anknüpfungspunkt nicht vor, wird der zweite geprüft, dann der dritte und so weiter.

Beispielfälle

Beispiel 1: Türkisches Ehepaar in Chemnitz

Beide Ehegatten sind türkische Staatsangehörige und leben seit mehreren Jahren in Chemnitz. Internationale Zuständigkeit: deutsche Gerichte (Art. 3 lit. a i Brüssel-IIb-VO). Anwendbares Recht: deutsches Recht, da beide den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (Art. 8 lit. a Rom-III-VO). Die türkische Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle, solange keine wirksame Rechtswahl getroffen wurde.

Beispiel 2: Deutsch-russische Ehe

Der deutsche Ehemann lebt in Chemnitz, die russische Ehefrau ist nach der Trennung nach Moskau gezogen. Letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt war Chemnitz vor 8 Monaten. Internationale Zuständigkeit: deutsche Gerichte (Art. 3 lit. a ii und iii Brüssel-IIb-VO). Anwendbares Recht: deutsches Recht (Art. 8 lit. b Rom-III-VO – letzter gemeinsamer Aufenthalt liegt nicht länger als ein Jahr zurück, der Ehemann lebt noch dort).

Beispiel 3: Deutscher Ehemann mit spanischer Ehefrau, gemeinsamer Aufenthalt in Dubai

Der Ehemann ist seit mehr als 6 Monaten zurück in Deutschland, die Ehefrau lebt in Spanien. Internationale Zuständigkeit: deutsche Gerichte (Art. 3 lit. a vi Brüssel-IIb-VO). Anwendbares Recht: deutsches Recht über Art. 8 lit. d Rom-III-VO – die anderen Anknüpfungen greifen nicht (kein gemeinsamer Aufenthalt mehr, keine gemeinsame Staatsangehörigkeit).

Rechtswahl nach Art. 5 Rom-III-VO

Nach Artikel 5 Rom-III-VO können die Ehegatten einvernehmlich das auf ihre Scheidung anzuwendende Recht wählen. Wählbar ist:

  • das Recht des Staates, in dem beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Rechtswahl haben,
  • das Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, sofern einer von ihnen dort noch lebt,
  • das Recht des Staates, dem einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl angehört, oder
  • das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

Die Rechtswahl bedarf nach Art. 7 Absatz 1 Rom-III-VO mindestens der Schriftform. Haben beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist nach deutschem Recht zwingend die notarielle Beurkundung erforderlich.

Wann wird ausländisches Recht angewendet?

Wenn nach der Prüfung von Artikel 8 Rom-III-VO ausländisches Recht zur Anwendung kommt, muss das deutsche Familiengericht dieses Recht anwenden – unabhängig davon, ob es das Recht eines Mitgliedstaats ist oder nicht. Für die Praxis bedeutet das: Es kann sein, dass ein deutsches Gericht eine Scheidung nach türkischem, italienischem oder iranischem Recht ausspricht. Das Gericht zieht hierfür typischerweise einen Sachverständigen zum ausländischen Recht oder das Bundesamt für Justiz bzw. das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht heran.

Grenzen: Ordre public – Art. 12 Rom-III-VO

Ausländisches Recht wird nicht angewendet, wenn dies offensichtlich gegen die deutsche öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt. Beispiele aus der Rechtsprechung:

  • Ein Recht, das einem Ehegatten aufgrund seines Geschlechts keinen gleichberechtigten Zugang zur Scheidung gewährt, ist nicht anwendbar (Art. 10 Rom-III-VO).
  • Eine sogenannte Privatscheidung ohne staatlichen Hoheitsakt (z. B. Verstoßungsscheidung im islamischen Recht) wird in Deutschland nur unter sehr engen Voraussetzungen anerkannt.

Sind Privatscheidungen aus dem Ausland anerkennungsfähig?

Eine im Ausland erfolgte Scheidung muss in Deutschland in vielen Fällen förmlich anerkannt werden. Innerhalb der EU (außer Dänemark) erfolgt die Anerkennung nach Brüssel-IIb-VO automatisch – es genügt die Vorlage des Scheidungsbeschlusses und einer Bescheinigung des Ursprungsgerichts. Außerhalb der EU – etwa Türkei, Russland, USA, Schweiz – ist ein Anerkennungsverfahren bei der Landesjustizverwaltung erforderlich (in Sachsen: Sächsisches Justizministerium). Die Anerkennung wird nach § 107 FamFG geprüft.

Anerkennung deutscher Scheidungen im Ausland

Innerhalb der EU (außer Dänemark) werden deutsche Scheidungsbeschlüsse ohne besonderes Verfahren anerkannt. Außerhalb der EU richtet sich die Anerkennung nach dem jeweiligen nationalen Recht. Mit einigen Staaten – etwa der Türkei – gibt es bilaterale Übereinkommen. Mit anderen Staaten ist eine erneute Anerkennung oder sogar eine erneute Scheidung erforderlich.

Ausländerrechtliche Folgen: Aufenthaltsrecht

Eine Scheidung kann ausländerrechtliche Folgen haben. Eine vom Ehegatten abgeleitete Aufenthaltserlaubnis nach § 28 oder § 30 AufenthG kann nach § 31 AufenthG zu einem eigenständigen Aufenthaltsrecht werden, wenn:

  • die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
  • die Voraussetzung einer besonderen Härte im Sinne von § 31 Absatz 2 AufenthG erfüllt ist (z. B. häusliche Gewalt).

Hier ist eine sorgfältige Beratung essenziell – eine vorzeitige Trennung kann den Aufenthaltsstatus gefährden.

Folgen außerhalb von Rom-III

Rom-III regelt nur die Scheidung selbst. Nicht erfasst sind:

  • Unterhaltsansprüche – Anwendung der EU-Unterhaltsverordnung (VO (EG) Nr. 4/2009) und des Haager Unterhaltsprotokolls 2007
  • güterrechtliche Folgen – Anwendung der EU-Güterrechtsverordnung (VO (EU) 2016/1103) für ab 29.01.2019 geschlossene Ehen
  • elterliche Sorge und Umgangsrecht – Anwendung der Brüssel-IIb-Verordnung und des Haager Kinderschutzübereinkommens (KSÜ)
  • Kindesentführung – Anwendung des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ)

Praxistipps der Kanzlei Kaschube

Bei jeder internationalen Scheidung empfehle ich eine strukturierte Vorprüfung:

  • Welcher Staat ist international zuständig?
  • Welches Recht ist anwendbar?
  • Ist eine Rechtswahl möglich und sinnvoll?
  • Welche Folgen hat die Scheidung für Aufenthalt, Unterhalt, Sorgerecht?
  • Wie wird die Scheidung im Heimatstaat des Ehegatten anerkannt?

Eine vorausschauende Beratung – möglichst vor der Trennung – kann viele rechtliche Risiken vermeiden und das Verfahren erheblich verkürzen.

Quellen: Verordnung (EU) 2019/1111 (Brüssel-IIb) · Verordnung (EU) 1259/2010 (Rom-III) · Verordnung (EG) Nr. 4/2009 (Unterhalts-VO) · Verordnung (EU) 2016/1103 (Ehegüterrechts-VO) · Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung im Sorge- und Umgangsrecht (KSÜ) · §§ 107 FamFG · §§ 28, 30, 31 AufenthG · Auswärtiges Amt: Internationales Scheidungsrecht · NRW-Justiz: Scheidung mit Auslandsbezug.

Internationale Scheidung in Chemnitz

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Antje Kaschube, Fachanwältin für Familienrecht

Antje Kaschube

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