Nach der Rechtskraft der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung: Jeder Ehegatte muss grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt sorgen (§ 1569 Satz 1 BGB). Der nacheheliche Unterhalt ist die Ausnahme – er greift nur in eng begrenzten Fällen, die in den §§ 1570 bis 1576 BGB abschließend geregelt sind.

Eigenverantwortung als Leitprinzip – § 1569 BGB

Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

— § 1569 BGB (Grundsatz der Eigenverantwortung) · amtlicher Text auf gesetze-im-internet.de

§ 1569 BGB wurde 2008 grundlegend reformiert. Seither ist klar: Der geschiedene Ehegatte hat keinen automatischen Unterhaltsanspruch. Er muss selbst arbeiten und für seinen Lebensunterhalt sorgen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist. Nur wenn ein gesetzlicher Unterhaltstatbestand nach §§ 1570 bis 1576 BGB erfüllt ist, kommt nachehelicher Unterhalt in Betracht.

Die Unterhaltstatbestände im Einzelnen

Betreuungsunterhalt – § 1570 BGB

Wer ein gemeinschaftliches Kind betreut, kann nach § 1570 BGB Unterhalt verlangen. Der Anspruch besteht grundsätzlich für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Eine Verlängerung ist möglich, soweit dies der Billigkeit entspricht und insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung berücksichtigt werden. Der BGH hat die früher praktizierte starre „Altersphasen-Rechtsprechung“ aufgegeben (BGH, Urteil vom 18.03.2009, XII ZR 74/08).

Unterhalt wegen Alters – § 1571 BGB

Hat der Ehegatte zum Zeitpunkt der Scheidung oder zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr aufnehmen können, besteht nach § 1571 BGB ein Anspruch auf Unterhalt – allerdings nur, wenn die Bedürftigkeit ehebedingt ist und an die Ehe anknüpft.

Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen – § 1572 BGB

Wer wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte keine Erwerbstätigkeit ausüben kann, hat nach § 1572 BGB Anspruch auf Unterhalt – sofern die Krankheit zum maßgeblichen Zeitpunkt vorlag (Scheidung, Ende der Kindesbetreuung, Ende einer Ausbildung).

Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit – § 1573 Abs. 1 BGB

Findet ein geschiedener Ehegatte trotz angemessener Bemühungen keine Erwerbstätigkeit, besteht Anspruch auf Unterhalt nach § 1573 Absatz 1 BGB. Dieser Anspruch endet, sobald eine angemessene Erwerbstätigkeit aufgenommen werden kann oder die Bemühungen unzureichend sind.

Aufstockungsunterhalt – § 1573 Abs. 2 BGB

Reichen die Einkünfte aus eigener Erwerbstätigkeit nicht aus, um den nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Bedarf zu decken, kann der Differenzbetrag nach § 1573 Absatz 2 BGB als Aufstockungsunterhalt verlangt werden. Dies ist in der Praxis der häufigste Unterhaltstatbestand.

Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungsunterhalt – § 1575 BGB

Wer ehebedingt eine Ausbildung nicht aufnehmen oder abbrechen musste, kann nach § 1575 BGB Unterhalt für die Dauer der Ausbildung verlangen.

Billigkeitsunterhalt – § 1576 BGB

§ 1576 BGB ist eine Auffangklausel: Aus schwerwiegenden Gründen kann der bedürftige Ehegatte Unterhalt verlangen, wenn die Versagung grob unbillig wäre. Diese Vorschrift wird sehr restriktiv angewendet.

Maßstab: Eheliche Lebensverhältnisse – § 1578 BGB

Der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten richtet sich nach § 1578 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese werden grundsätzlich durch das Einkommen beider Ehegatten am Stichtag der Rechtskraft der Scheidung bestimmt. Der BGH hat in seiner Rechtsprechung präzisiert, dass nacheheliche Einkommensentwicklungen nur dann einbezogen werden, wenn sie bereits in der Ehe absehbar waren („wandelbare Lebensverhältnisse“ – BGH, Urteil vom 17.06.2009, XII ZR 102/08).

Begrenzung und Befristung – § 1578b BGB

§ 1578b BGB erlaubt dem Familiengericht, den nachehelichen Unterhalt

  • auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen oder
  • zeitlich zu befristen.

Maßgeblich ist, ob ein fortwirkender ehebedingter Nachteil besteht (§ 1578b Absatz 1 Satz 2 BGB). Wurde die Erwerbsbiografie eines Ehegatten durch die Ehe und die gemeinsame Lebensplanung negativ geprägt – etwa durch Verzicht auf Karriere zugunsten der Kindererziehung –, so spricht dies gegen eine Befristung. Wirken sich die Folgen der Ehe nicht mehr aus, ist eine Befristung in der Regel angemessen.

Verwirkung – § 1579 BGB

Auch der nacheheliche Unterhalt kann verwirkt sein. § 1579 BGB nennt acht Verwirkungsgründe, darunter:

  • kurze Ehedauer (in der Regel unter 2–3 Jahren ohne Kinder)
  • verfestigte neue Lebensgemeinschaft des Bedürftigen (§ 1579 Nr. 2 BGB)
  • schweres Vergehen oder Verbrechen gegen den Verpflichteten
  • einseitige Verletzung der Erwerbsobliegenheit
  • mutwilliges Hinwegsetzen über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten
  • schwere offensichtliche Verfehlungen gegen den Verpflichteten

Berechnung – Erwerbstätigenbonus

Wie beim Trennungsunterhalt erhält der Berechtigte regelmäßig 3/7 (Hausfrauenehe: 1/2) der Differenz zwischen den bereinigten Nettoeinkommen. Berücksichtigt werden Wohnvorteile, Schulden, Kinderbetreuungskosten und vorrangiger Kindesunterhalt. Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der OLG (z. B. Süddeutsche Leitlinien, Düsseldorfer Tabelle nebst Anmerkungen) sind die zentralen Berechnungshilfen.

Steuerliche Behandlung – Realsplitting

Auch nach Rechtskraft der Scheidung kann der Verpflichtete den Unterhalt nach § 10 Absatz 1a EStG (Realsplitting) bis zu 13.805 € jährlich als Sonderausgabe abziehen, wenn der Empfänger zustimmt. Der Empfänger versteuert den Unterhalt dann seinerseits als sonstige Einkünfte. Bei höheren Einkommensdifferenzen lohnt sich das Realsplitting häufig auch nach Abzug der Steuernachzahlung des Empfängers.

Praxistipps der Kanzlei Kaschube

Nachehelicher Unterhalt ist häufig der schwierigste Teil einer Scheidung. Eine sorgfältige Berechnung der ehebedingten Nachteile, ein realistischer Berufsausblick und eine vernünftige Berücksichtigung der Belange beider Seiten sind die Voraussetzungen für eine tragfähige Lösung. In vielen Fällen lohnt sich eine notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, die Unterhalt, Versorgungs- und Zugewinnausgleich gleichermaßen regelt.

Quellen: §§ 1569 bis 1586a BGB, insbesondere §§ 1569, 1570, 1571, 1572, 1573, 1575, 1576, 1578, 1578b, 1579 BGB · § 10 Absatz 1a EStG · BGH XII ZR 74/08 (Betreuungsunterhalt) · BGH XII ZR 102/08 (wandelbare Lebensverhältnisse). Gesetzestexte: gesetze-im-internet.de.

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Antje Kaschube, Fachanwältin für Familienrecht

Antje Kaschube

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