Eltern schulden ihren minderjährigen Kindern Unterhalt – unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder waren. Rechtsgrundlage sind die §§ 1601 ff. BGB, ergänzt durch den Mindestunterhalt nach § 1612a BGB und die Düsseldorfer Tabelle als Richtlinie.

Grundsatz – Verwandtenunterhalt nach §§ 1601 ff. BGB

Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. § 1602 BGB knüpft den Anspruch an die Bedürftigkeit des Berechtigten, § 1603 BGB an die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB stellt klar: Der Elternteil, der das minderjährige Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht in der Regel durch die Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil schuldet Barunterhalt.

Mindestunterhalt nach § 1612a BGB

(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes

1. für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent,
2. für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und
3. für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent

des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums des minderjährigen Kindes.

— § 1612a BGB (Mindestunterhalt minderjähriger Kinder) · amtlicher Text auf gesetze-im-internet.de

Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder richtet sich nach § 1612a Absatz 1 Satz 2 BGB seit dem 1. Januar 2016 unmittelbar nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Der konkrete Eurobetrag wird mindestens alle zwei Jahre durch die Mindestunterhaltsverordnung des Bundesministeriums der Justiz festgesetzt. Aktuell gilt die Siebte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 359), die die Beträge für 2025 und 2026 festlegt.

Düsseldorfer Tabelle 2026

Die Düsseldorfer Tabelle wurde 1962 vom Oberlandesgericht Düsseldorf eingeführt und wird heute von allen Oberlandesgerichten in Deutschland einheitlich angewendet. Sie ist kein Gesetz, sondern eine bundesweit anerkannte Leitlinie. Die aktuelle Fassung gilt seit dem 1. Januar 2026 und wurde am 3. Dezember 2025 vom OLG Düsseldorf veröffentlicht.

Mindestunterhaltssätze 2026 (1. Einkommensgruppe bis 2.100 € netto)

  • Altersgruppe 0–5 Jahre: 486 € monatlich
  • Altersgruppe 6–11 Jahre: 558 € monatlich
  • Altersgruppe 12–17 Jahre: 653 € monatlich
  • Volljährige Kinder im Haushalt eines Elternteils: 698 € monatlich

Diese Beträge sind Bruttobeträge vor Anrechnung des Kindergeldes. In höheren Einkommensgruppen steigen die Sätze um 4 bis 8 € pro Stufe. Die Tabelle umfasst insgesamt 15 Einkommensgruppen bis 11.000 € bereinigtes Nettoeinkommen.

Kindergeldanrechnung – § 1612b BGB

Das Kindergeld – im Jahr 2026 einheitlich 259 € pro Kind – wird nach § 1612b BGB auf den Unterhaltsanspruch angerechnet:

  • bei minderjährigen Kindern zur Hälfte (also 129,50 €) auf den Barunterhalt
  • bei volljährigen Kindern vollständig (259 €)

Beispiel: Ein 8-jähriges Kind hat einen Mindestunterhaltsanspruch von 558 €. Nach Abzug des hälftigen Kindergeldes (129,50 €) ergibt sich ein Zahlbetrag von 428,50 €.

Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen

Wer Unterhalt zahlt, behält einen Selbstbehalt für seinen eigenen Lebensbedarf. Die Düsseldorfer Tabelle 2026 setzt folgende Beträge fest:

  • Notwendiger Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern: 1.450 € (erwerbstätig) bzw. 1.200 € (nicht erwerbstätig)
  • Angemessener Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern: 1.750 €
  • Selbstbehalt gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten: 1.600 €

Reicht das Einkommen nicht für den Mindestunterhalt aller berechtigten Kinder, entsteht ein sogenannter Mangelfall. Das verbleibende Einkommen wird dann anteilig auf die unterhaltsberechtigten Kinder verteilt.

Besondere Bedarfe und Mehrbedarfe

Über den Tabellenunterhalt hinaus können Mehrbedarfe (regelmäßig anfallende Kosten wie Kindergartengebühren, kieferorthopädische Behandlungen, Nachhilfe) und Sonderbedarfe (einmalige Kosten wie Konfirmation, Klassenfahrten, medizinische Behandlungen) zusätzlich beansprucht werden. Beide Eltern haften anteilig nach ihrem Einkommen.

Volljährige Kinder – Ausbildungsunterhalt

Mit Volljährigkeit ändert sich die Rechtslage: Beide Elternteile haften nach § 1606 Absatz 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Der Unterhaltsanspruch besteht nach § 1610 Absatz 2 BGB für die angemessene Berufsausbildung. Der Bedarfssatz für Studierende, die nicht im Haushalt der Eltern wohnen, liegt 2026 unverändert bei 990 € (davon 440 € Warmmiete).

Titulierung des Unterhalts

Damit Unterhalt zwangsweise vollstreckt werden kann, muss er tituliert sein. Möglichkeiten:

  • Jugendamtsurkunde nach § 59 SGB VIII (kostenfrei)
  • Notarielle Urkunde mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung
  • Familiengerichtlicher Beschluss

Eine dynamische Titulierung mit Bezugnahme auf den jeweiligen Mindestunterhalt nach § 1612a BGB sorgt dafür, dass sich der Unterhalt mit künftigen Änderungen automatisch anpasst.

Auskunftsanspruch zum Einkommen – § 1605 BGB

Der unterhaltsberechtigte Elternteil kann nach § 1605 BGB Auskunft über das Einkommen des Verpflichteten verlangen. Üblicherweise sind die letzten 12 Monatsabrechnungen sowie der letzte Einkommensteuerbescheid vorzulegen. Bei Selbstständigen sind 3 Jahre Bilanzen oder Einnahmen-Überschuss-Rechnungen üblich.

Praxishinweise der Kanzlei Kaschube

Lassen Sie den Kindesunterhalt frühzeitig titulieren – das schützt vor späteren Streitigkeiten und ermöglicht im Notfall die Pfändung. Wenn das andere Elternteil zahlungsunfähig oder nicht greifbar ist, prüfen Sie den Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG): Der Staat tritt ein, bis das Kind 18 Jahre alt wird, und holt sich das Geld dann beim Unterhaltspflichtigen zurück.

Quellen: §§ 1601, 1602, 1603, 1606, 1610, 1612a, 1612b BGB · Mindestunterhaltsverordnung (Siebte Änderungsverordnung vom 21.11.2024) · Düsseldorfer Tabelle 2026 (OLG Düsseldorf) · Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) · § 59 SGB VIII. Tabelle: olg-duesseldorf.nrw.de.

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Antje Kaschube, Fachanwältin für Familienrecht

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