Wer bleibt nach der Trennung in der Ehewohnung? Wer behält welche Möbel? Diese Fragen sind häufig der erste sichtbare Konfliktpunkt. Das Gesetz regelt sie in §§ 1361a und 1361b BGB für die Trennungszeit und in §§ 1568a, 1568b BGB für die Zeit nach der Scheidung.
Hausrat während der Trennung – § 1361a BGB
§ 1361a Absatz 1 BGB regelt die Aufteilung des Hausrats während der Trennungszeit: Jeder Ehegatte kann die ihm gehörenden Hausratsgegenstände vom anderen herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, dem anderen die Gegenstände zu überlassen, die dieser zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt – wenn dies nach den Umständen, insbesondere unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder, der Billigkeit entspricht.
Bei gemeinsamem Hausrat – etwa Haushaltsgegenständen, die während der Ehe für die Familie angeschafft wurden – greift § 1361a Absatz 2 BGB: Diese Gegenstände werden zwischen den Ehegatten nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt. Bei der Verteilung sind die Belange der im Haushalt lebenden Kinder vorrangig zu berücksichtigen.
Ehewohnung während der Trennung – § 1361b BGB
(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.
(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, an der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen.
— § 1361b BGB (Ehewohnung bei Getrenntleben) · amtlicher Text auf gesetze-im-internet.de
Die Ehewohnung ist meist nicht beliebig teilbar. Nach § 1361b Absatz 1 BGB kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil davon zur alleinigen Nutzung überlässt, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann insbesondere vorliegen, wenn das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder beeinträchtigt ist.
Wohnungszuweisung bei häuslicher Gewalt
Hat ein Ehegatte den anderen widerrechtlich und vorsätzlich verletzt oder mit einer solchen Verletzung gedroht, ist nach § 1361b Absatz 2 BGB in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Nutzung zu überlassen. Diese Regelung greift mit dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) ineinander – das GewSchG erlaubt zusätzlich Kontaktverbote, Annäherungsverbote und Wohnungszuweisungen.
Wer ist Eigentümer? – unerheblich
Wichtig: Die Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB ist unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. Auch der Allein-Eigentümer der Wohnung muss diese seinem Ehegatten überlassen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Die endgültige Eigentumsfrage wird erst im Zugewinnausgleich oder in der Scheidungsfolgenvereinbarung gelöst.
Ehewohnung nach der Scheidung – § 1568a BGB
Mit Rechtskraft der Scheidung greift § 1568a BGB: Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung anlässlich der Scheidung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse beider Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist. Bei einer Mietwohnung tritt der überlassene Ehegatte an die Stelle des Mietvertragspartners (§ 1568a Absatz 3 BGB) – auch ohne Zustimmung des Vermieters. Bei einer Eigentumswohnung kann eine angemessene Vergütung verlangt werden.
Hausrat nach der Scheidung – § 1568b BGB
Nach § 1568b Absatz 1 BGB kann ein Ehegatte vom anderen verlangen, dass dieser ihm die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt, wenn er auf deren Nutzung in stärkerem Maße angewiesen ist oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. Auch hier sind die Belange der Kinder vorrangig zu berücksichtigen.
Hausratsteilung in der Praxis
Eine pragmatische Hausratsliste ist Gold wert. Empfehlung der Kanzlei Kaschube:
- Liste mit allen Gegenständen, Anschaffungsjahr, Kaufpreis und Eigentümer
- Foto-Dokumentation aller wichtigen Möbel und Wertgegenstände
- Kennzeichnung von Stücken, die unmittelbar dem persönlichen Gebrauch dienen (Kleidung, Schmuck, Hobby-Ausstattung) – diese sind Sondereigentum nach § 1361a Absatz 1 BGB
- Schwere Wertgegenstände wie Kunstwerke oder Sammlungen sollten frühzeitig durch Gutachten bewertet werden
Ehewohnung im Eigentum eines Ehegatten
Ist die Ehewohnung im Alleineigentum eines Ehegatten, kann der andere zwar nach § 1361b BGB ein Nutzungsrecht erhalten – das Eigentum wird dadurch aber nicht berührt. Im Zugewinnausgleich wird die Immobilie mit ihrem Verkehrswert berücksichtigt. Bei gemeinsamem Eigentum (Bruchteilseigentum) kann nach Rechtskraft der Scheidung die Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG eingeleitet werden, wenn keine einvernehmliche Lösung gelingt.
Mietwohnungen
Sind beide Ehegatten Mieter, haftet jeder gegenüber dem Vermieter gesamtschuldnerisch für die Miete – auch wenn er ausgezogen ist. Nach § 1568a BGB kann der überlassene Ehegatte allein in den Mietvertrag eintreten. Solange dies nicht geklärt ist, sollte der ausgezogene Ehegatte seinen Anteil weiterhin zahlen oder eine schriftliche Mitteilung an den Vermieter machen.
Praxistipps der Kanzlei Kaschube
Bei Streit um die Ehewohnung oder Hausrat empfehle ich eine Inventarliste bereits während der Trennungsphase. Wer auszieht, sollte alle wichtigen persönlichen Dokumente, Versicherungspolicen und Wertgegenstände mitnehmen. Bei häuslicher Gewalt ist sofort die Polizei einzuschalten und ein Gewaltschutzantrag nach § 1 GewSchG zu stellen – das Familiengericht entscheidet im Eilverfahren.
Quellen: §§ 1361a, 1361b, 1568a, 1568b BGB · Gewaltschutzgesetz (GewSchG) · §§ 180 ff. ZVG (Teilungsversteigerung) · Hausratsverordnung (außer Kraft seit 01.09.2009, ersetzt durch §§ 1568a, 1568b BGB). Gesetzestexte: gesetze-im-internet.de.
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