In der täglichen Beratung in meiner Chemnitzer Kanzlei ist die Steuerfrage bei Trennung selten die erste, aber fast immer eine der wichtigsten. Während intakter Ehe wirkt das Ehegattensplitting als steuerliche Tarifvergünstigung. Mit der Trennung endet diese Phase — und der Gesetzgeber stellt mit dem begrenzten Realsplitting ein eigenständiges Werkzeug bereit, das gerade in Sachsen mit seinen oft mittleren Einkommensverhältnissen genau dann finanziell entscheidend wird, wenn es um den Trennungsunterhalt und den nachfolgenden Kindesunterhalt geht.
Amtlicher Wortlaut – Realsplitting und Korrespondenzprinzip
§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG: „Sonderausgaben sind auch […] Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr.“
§ 22 Nr. 1a EStG (Korrespondenzprinzip): Beim Empfänger werden die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte versteuert, soweit der Geber sie als Sonderausgaben abziehen kann.
Quelle: § 10 EStG · § 22 EStG auf gesetze-im-internet.de (BMJ). Amtliche Werke gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.
Die Logik dahinter — kurz erklärt
Verheiratete genießen während der Ehe nach § 32a Abs. 5 EStG den Splittingtarif: Das gemeinsame Einkommen wird halbiert, dafür wird die Steuer berechnet — und verdoppelt. Das wirkt vor allem dann steuerentlastend, wenn die Einkommen der Ehegatten unterschiedlich hoch sind. Trennt sich das Paar, läuft dieser Vorteil aus. Im Gegenzug erlaubt § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG, Trennungs- und nachehelichen Unterhalt steuerlich nutzbar zu machen — bis zu einem festen Höchstbetrag.
Trennungsjahr und Splittingtarif
Maßgeblich ist § 26 Abs. 1 EStG: Die Zusammenveranlagung (und damit der Splittingtarif) setzt voraus, dass beide Ehegatten zu Beginn des Veranlagungszeitraums oder im Verlauf des Jahres unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Wer sich beispielsweise im April 2026 trennt, kann für 2026 noch ein letztes Mal zusammen veranlagt werden, weil die Voraussetzung am 1. Januar 2026 noch erfüllt war. Ab 2027 ist diese Tür geschlossen — egal, ob die Scheidung schon ausgesprochen ist oder nicht.
Realsplitting nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG — die Werte 2026
- Höchstbetrag: 13.805 € im Kalenderjahr (seit Veranlagungszeitraum 2002 unverändert)
- Erweiterung: Übernommene Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung des Ex-Ehegatten (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) können zusätzlich angesetzt werden
- Antrag: jährlich über Anlage U zur Einkommensteuererklärung des Gebers
- Zustimmung des Empfängers: nach § 10 Abs. 1a Satz 4 EStG bis auf Widerruf wirksam
- Pflichtangabe: Steuer-Identifikationsnummer des Empfängers
Was Realsplitting NICHT umfasst — das Kindesunterhalt-Missverständnis
Eine der häufigsten Fehlannahmen in meiner Chemnitzer Beratungspraxis: Mandantinnen und Mandanten gehen davon aus, dass auch der gezahlte Kindesunterhalt unter das Realsplitting fällt. Das stimmt nicht. Kindesunterhalt wird ausschließlich über das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag berücksichtigt, nicht über § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG. Für 2026 hat der Bund das Kindergeld auf 259 € pro Kind und Monat erhöht (Erhöhung um 4 €) und den Kinderfreibetrag auf 9.756 € (zuzüglich BEA-Freibetrag von 3.276 €) angehoben.
Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Für 2026 gelten unter anderem die Sätze 486 € (1.–5. Lebensjahr), 558 € (6.–11.), 653 € (12.–17.) und 698 € (ab 18 Jahren) im untersten Einkommensbereich; die Beträge steigen mit dem unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen des Pflichtigen.
Korrespondenzprinzip und Nachteilsausgleich
Was der Geber nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG abzieht, muss der Empfänger nach § 22 Nr. 1a EStG als sonstige Einkünfte versteuern. Aus diesem zweiseitigen Verhältnis ergibt sich der zivilrechtliche Nachteilsausgleich (BGH, ständige Rechtsprechung; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2020, 6 UF 92/20): Der Geber trägt sämtliche finanziellen Nachteile, die beim Empfänger durch die Mehrbesteuerung entstehen — Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, ggf. Kirchensteuer, Steuerberatungs-Mehrkosten, Verluste bei Wohngeld, BAföG oder ähnlichen einkommensabhängigen Leistungen. Die Pflicht zur Zustimmung des Empfängers folgt aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB (eheliche Solidarität).
Zuständigkeiten in Sachsen
Für den Antrag gilt das Wohnsitzfinanzamt des Gebers. In Chemnitz ist das Finanzamt Chemnitz-Süd bzw. Finanzamt Chemnitz-Mitte zuständig, im Umland die jeweiligen Kreisfinanzämter (etwa Stollberg, Annaberg, Marienberg, Aue). Über den Trennungs- und nachehelichen Unterhalt entscheidet das Amtsgericht Chemnitz – Familiengericht (Gerichtsstraße 1, 09112 Chemnitz). Da das Realsplitting steuerrechtlich, die Unterhaltspflicht aber familienrechtlich verankert ist, lohnt es sich, beide Themen frühzeitig in einer Hand zu bündeln — beim Familienanwalt, der die Schnittstelle kennt.
Alternative § 33a EStG — wenn die Zustimmung verweigert wird
Verweigert der Empfänger die Zustimmung, obwohl der Nachteilsausgleich angeboten ist, kann der Geber den Abzug nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung versuchen. Der Höchstbetrag beträgt für 2026 12.348 Euro — er entspricht dem Grundfreibetrag des § 32a EStG. Wichtig: Seit dem Veranlagungszeitraum 2025 verlangt § 33a Abs. 1 Satz 12 EStG zwingend die Banküberweisung auf das Konto des Empfängers. Bargeldzahlungen erkennt die Finanzverwaltung nicht mehr an. Eigene Einkünfte des Empfängers werden auf den Höchstbetrag angerechnet, soweit sie 624 € im Jahr übersteigen.
Mein Rat aus der Praxis
Wenn Sie Trennungsunterhalt zahlen oder erhalten, lassen Sie das Thema Realsplitting nicht ungeklärt. Es ist sinnvoll, die Vereinbarung über Antrag, Zustimmung und Nachteilsausgleich von Anfang an in die Trennungsvereinbarung oder Scheidungsfolgenvereinbarung aufzunehmen — vor der ersten Unterhaltszahlung, idealerweise mit notarieller Beurkundung. Das vermeidet die typischen Folgekonflikte am Jahresende, wenn der Steuerbescheid kommt und plötzlich Streit darüber entsteht, wer welchen Nachteil tatsächlich zu tragen hat.
Rechtsquellen und Verweise
- § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG – Realsplitting (13.805 €)
- § 22 Nr. 1a EStG – Korrespondenzprinzip
- § 26 EStG – Veranlagung von Ehegatten
- § 32a EStG – Splittingtarif (Abs. 5), Grundfreibetrag 12.348 € (2026)
- § 33a Abs. 1 EStG – außergewöhnliche Belastung
- § 1353 BGB – Eheliche Solidarität
- Düsseldorfer Tabelle 2026
- BMF: Steuerliche Änderungen 2026
- Amtsgericht Chemnitz – Familiengericht